Norm
StVO 1960 §10Rechtssatz
Wenn auf einer 3,5 Meter breiten Straße für ein 1,54 Meter breites entgegenkommendes Fahrzeug noch 1,98 Meter Platz verbleibt, ist das Ausweichen (bei fünfzehn bis zwanzig km/h) ausreichend; dazu darf auch die Böschung benützt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019