Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Die gestaffelte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhalt mit der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO soll vor allem auch die Notwendigkeit eines plötzlichen Bremsmanövers und damit den mit einem solchen Manöver verbundenen Gefahren vorbeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074949Dokumentnummer
JJR_19700205_OGH0002_0110OS00091_6900000_001