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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des F M in W, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. Mai 2000, RV617/1-6/2000, betreffend Einkommensteuer 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Anlageberater. Dabei ist er in erster Linie für die IF-AG und für drei mit dieser AG verflochtene Anlagegesellschaften (im Folgenden Anlagegesellschaften) tätig, indem er deren Finanzanlageprodukte auf Provisionsbasis vermittelt. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG.
Im Zuge einer den Zeitraum 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführer habe seit August 1995 gegenüber jeder der drei Anlagegesellschaften einen Honoraranspruch von 416.673,60 S (insgesamt 1,250.020,80 S). Diese Honorare seien erst im Februar 1996 an den Beschwerdeführer überwiesen worden. Die IF-AG (vertreten durch Rudolf H) habe mit Telefax vom 22. Dezember 1998 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Auszahlung "aus Liquiditätsgründen" erst 1996 erfolgt sei. Der Prüfer habe aber durch Erhebungen bei den Anlagegesellschaften festgestellt, dass die Auszahlung der Guthaben ausschließlich auf Wunsch des Beschwerdeführers erst im Februar 1996 erfolgt sei. Im Schreiben vom 19. Juli 1999 habe die IF-AG (vertreten durch Rudolf H) mitgeteilt, die verspätete Auszahlung der Provisionen habe ihren Grund in verschiedenen Differenzen mit dem Beschwerdeführer (Gefahr seines Abgehens zu einem Konkurrenten, von der IF-AG nicht gewünschte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fußballtrainer). Nach Ansicht des Prüfers habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 bei der Gutschrift der Honorare über diese Beträge verfügen können; er hätte sich diese Beträge auszahlen lassen können. Im Hinblick auf die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beträge seien sie bereits im Jahr 1995 zugeflossen und daher für dieses Jahr einkommensteuerlich zu erfassen.
Weiters traf der Prüfer die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über die von ihm für Geschäftsreisen geltend gemachten Tagesgelder geführt habe ("Fahrtenbuch nur für 1-8/97 vorhanden"). Deshalb seien nur zwei Drittel der Tagesgelder, die der Beschwerdeführer für die Jahre 1995 und 1996 geltend gemacht habe, anzuerkennen.
In einer Niederschrift vom 1. Februar 1999 ist die Aussage von Rudolf H als Geschäftsführer einer der Anlagegesellschaften festgehalten, in welcher zum Ausdruck gebracht wird, die Verschiebung der Auszahlung der Provision für August 1995 in das Jahr 1996 sei aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer erfolgt; seitens der Gesellschaft hätten keine Einwände gegen eine verspätete Auszahlung bestanden. In einer ebenfalls mit 1. Februar 1999 datierten Niederschrift über die Aussage von Rudolf H als Geschäftsführer einer anderen Anlagegesellschaft ist festgehalten, die Provision sei im August 1995 abgerechnet, aber erst im Februar 1996 ausbezahlt worden; diese Vorgangsweise sei nach einer mündlichen Absprache mit dem Beschwerdeführer gewählt worden. Alle übrigen Vertreter mit Abrechnung im August 1995 seien auch im Jahr 1995 bezahlt worden. Warum die Auszahlung an den Beschwerdeführer später erfolgt sei, sei nicht mehr bekannt. Es liege jedoch keine verspätete Auszahlung "aus Liquiditätsgründen" vor. Von Seiten der Anlagegesellschaft hätten im Hinblick auf den Zinsvorteil keine Einwände gegen die spätere Auszahlung bestanden.
Gegen den den Prüfungsfeststellungen entsprechend erlassenen Einkommensteuerbescheid 1995 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er habe im Jahr 1995 versucht, die in Rede stehenden Provisionen von den Anlagegesellschaftern zu erhalten. Es hätten damals aber zwischen ihm und Rudolf H, dem Geschäftsführer dieser Gesellschaften, Differenzen betreffend die Arbeitsabwicklung und die Nebentätigkeiten bestanden. Deshalb habe Rudolf H die Auszahlung zunächst verweigert. Somit habe der Beschwerdeführer im Jahre 1995 noch keine Verfügungsmacht über die Honorare erlangt.
Mit Vorhalt vom 20. Jänner 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nur etwa die Hälfte der von ihm für 1995 geltend gemachten Tagesgelder anerkannt werden könnte. Die geltend gemachten Tagesgelder würden Reisebewegungen von ca 2.080 Stunden voraussetzen, was ohne Vorlage entsprechender Beweismittel unglaubwürdig sei. Überdies entstehe bei Aufenthalten von mehr als fünf Tagen an einem Ort ein neuer, zusätzlicher Mittelpunkt der Tätigkeit mit der Rechtsfolge, dass für diesen Ort keine Tagesgelder mehr geltend gemacht werden könnten.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 28. März 2000 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er an 250 Tagen im Jahr von 7.00 Uhr bis um 22.00 Uhr gearbeitet habe.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher Rudolf H als Zeuge vernommen worden ist, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Rudolf H habe als Zeuge ausgesagt, die Auszahlung der Provisionen an den Beschwerdeführer sei deshalb zunächst unterblieben, weil im Jahr 1995 Gerüchte bestanden hätten, wonach sich der Beschwerdeführer habe verändern wollen (Wechsel zu anderen Unternehmen); diesfalls wäre es zu einer Abwerbung von Klienten gekommen, wodurch ein entsprechender Schaden entstanden wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Fußballtrainer ausgeübt, mit welcher die Anlagefirmen nicht einverstanden gewesen seien. Gegenüber dem Beschwerdeführer hätten die Anlagefirmen mit mangelnder Liquidität argumentiert. Auf Vorhalt habe Rudolf H ausgesagt, dass kein Widerspruch zu seinem Vorbringen vom 1. Februar 1999 bestehe, wonach die spätere Auszahlung auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zurückgehe. Die Anlagefirmen hätten nämlich dem Beschwerdeführer gegenüber mit Liquiditätsproblemen argumentiert. In Wahrheit sei Liquidität vorhanden gewesen. Die Anlagefirmen hätten den Beschwerdeführer aber ersucht zuzustimmen, dass die Auszahlung der Provisionen erst einige Monate später erfolgen werde, und als Begründung dafür angegeben, dass die Liquidität für neue Anlageprojekte gebraucht werde. Der Beschwerdeführer habe in der Folge einmal pro Monat die Provisionsauszahlung urgiert; darüber gebe es allerdings keinen Schriftverkehr. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es sei ihm bereits Mitte des Jahres 1995 gelungen, Immobilien-Veranlagungsprojekte zu "plazieren". Er habe jedoch nicht gravierend auf die Auszahlung der Provisionen gedrungen, weil er auf das Wohlwollen der Anlagefirmen angewiesen gewesen sei. Auf Vorhalt, warum er während der abgabenbehördlichen Prüfung (am 11. November 1998) noch angegeben habe, die verzögerte Auszahlung der Provisionen hänge mit der Möglichkeit von Vertragsrücktritten von Anlegern zusammen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass dieses Argument wohl nur einen Ausschnitt aus einem längeren Gespräch darstelle. Seinerzeit seien mehrere Projekte "offen gewesen", die Abrechnungen seien zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt.
Werde die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig sei, verfüge der Gläubiger über diesen Betrag, womit dessen Zufluss bereits erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, ob die Auszahlung der bereits im August 1995 gutgeschriebenen Provisionen auf Wunsch des Beschwerdeführers in das Jahr 1996 verschoben worden sei, und weiters, ob ein Zufluss allenfalls deshalb nicht im Jahr 1995 anzunehmen sei, weil Rudolf H zunächst zahlungsunwillig gewesen sei. Zu diesen Fragen gebe es ein unterschiedliche Darstellungen. Der Zeuge Rudolf H habe zunächst in einem Telefax vom 22. Dezember 1998 auf Liquiditätsprobleme hingewiesen, solche aber später in der Einvernahme vom 1. Februar 1999, im Schreiben vom 19. Juli 1999 und in seiner Aussage vor der belangten Behörde in Abrede gestellt. Die im Schreiben vom 19. Juli 1999 und in der Zeugenaussage vor der belangten Behörde vorgebrachte Darstellung, wonach Liquiditätsprobleme nur dem Beschwerdeführer gegenüber vorgeschützt worden seien, während in Wahrheit die Gründe für das Unterbleiben der Auszahlung in der vom Beschwerdeführer geplanten berufliche Veränderung und seiner Trainertätigkeit gelegen gewesen seien, sei aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Es gebe weder Unterlagen noch Aufzeichnungen über die angeblichen Urgenzen des Beschwerdeführers; im Übrigen habe Rudolf H im Schreiben vom 19. Juli 1999 noch von "mehrmaligen Urgenzen" und von "dringendem Ersuchen" des Beschwerdeführers gesprochen, in der mündlichen Berufungsverhandlung aber ausgesagt, dass der Beschwerdeführer "nicht gravierend" gedrängt habe. Verwiesen werde auch auf den Umstand, dass Provisionen, die in einer für Dezember 1995 gelegten Honorarnote aufschienen, ohne Verzögerung zur Auszahlung gelangt seien; hätten tatsächlich die von Rudolf H behaupteten Meinungsverschiedenheiten bestanden, wäre nach Ansicht der belangten Behörde auch dieses Honorar zunächst nicht ausbezahlt worden. Das gelte in gleicher Weise hinsichtlich jener im November 1995 von der IF-AG getätigten Überweisung, mit der offensichtlich ein im Oktober 1995 entstandener Provisionsanspruch beglichen worden sei. In einer Gesamtbetrachtung werde jenen Aussagen des Rudolf H, die dieser am 1. Februar 1999 getätigt habe, insoweit Glauben geschenkt, als die gewählte Vorgangsweise nach Absprache mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei und von Seiten der Anlagefirmen im Hinblick auf den Zinsvorteil kein Einwand gegen die Vorgangsweise bestanden habe. Es könne zwar dahingestellt bleiben, ob Rudolf H gewusst habe, warum der Beschwerdeführer für eine Verzögerung der Auszahlung eingetreten sei; nach Ansicht der belangten Behörde sei aber davon auszugehen, dass dieser vom Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass steuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Unglaubwürdig seien auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für die verspätete Auszahlung. Dieser habe in seiner Befragung vom 11. November 1998 (durch den Betriebsprüfer) andere Gründe angegeben (die Möglichkeit von Vertragsrücktritten) als im Berufungsverfahren. Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer über die im August 1995 erteilte Gutschrift verfügungsberechtigt gewesen sei und im Einvernehmen mit Rudolf H eine Verschiebung des Geldflusses in das Jahr 1996 erreicht habe, obwohl der Schuldner zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen sei.
Hinsichtlich der Reisebewegungen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sie seien wiederholt an dieselben Orte unternommen worden. Wenn ein Klient Interesse habe, finde ein Besuch zwei bis drei Mal innerhalb von drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer fahre etwa 25 bis 30 Mal pro Jahr nach Wien und sei dabei jeweils einen Tag lang unterwegs. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer für das Streitjahr keinerlei Aufzeichnungen über Reisebewegungen geführt habe. Die geltend gemachten Tagesgelder von 62.380 S seien vom Beschwerdeführer geschätzt worden. Die Schätzung entspreche 8,3 Stunden an 250 Arbeitstagen. Die belangte Behörde verweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben seiner Arbeit 40 Wochen lang jeweils 12 Stunden pro Woche als Fußballtrainer (Hobby) tätig gewesen sei und deshalb zwei bis drei Mal pro Woche den Arbeitstag als Anlageberater bereits um 18.00 Uhr beendet habe. Zudem sei der Beschwerdeführer ca 10 Stunden pro Woche in seinem Büro anwesend gewesen. Auch sei zu beachten, dass Kundenbesuche am Morgen um 7.00 oder am Abend um 22.00 Uhr wohl kaum möglich gewesen seien. Schließlich habe der Beschwerdeführer mit auf 25 bis 30 Fahrten nach Wien dort einen weiteren Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit begründet, weshalb für diese Fahrten kein Tagesgeld zustehe. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auch andere Reisebewegungen wiederholt an dieselben Orte unternommen habe und überdies eine gewisse Anzahl von Klienten im Nahebereich seines Wohnortes wohnten, nehme die belangte Behörde im Schätzungswege an, dass relevante Reisebewegungen nur im Ausmaß von ca 1000 Stunden stattgefunden hätten. Der Verpflegungsmehraufwand könne daher nur mit einem Betrag von 30.000 S anerkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
1. Honorargutschriften:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfügt der Gläubiger über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Betrages auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 1998, 95/14/0160).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich bei ihrer Beweiswürdigung darauf gestützt, dass Rudolf H zunächst - unrichtigerweise - von Liquiditätsproblemen gesprochen habe. Tatsächlich sei aber im Vorbringen des Rudolf H nur von Liquiditätsgründen die Rede. In seiner Aussage vom 1. Februar 1999 habe Rudolf H von einer Absprache mit dem Beschwerdeführer gesprochen; die belangte Behörde habe diesen Ausdruck unrichtigerweise als Übereinkunft interpretiert. Die belangte Behörde habe auch darauf abgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 1995 eine andere Provision ausbezahlt worden sei; sie habe dabei nicht beachtet, dass es sich um einen kleineren Betrag gehandelt habe, der fällig gewesen sei und der nach mehrmonatiger Nichtauszahlung von Provisionen frei zu geben gewesen sei. Es sei "unrichtig und auch unlogisch", wenn die belangte Behörde der am 1. Februar 1999 getätigten Aussage des Rudolf H insoweit Glauben schenke, als die Vorgangsweise der verspäteten Honorarauszahlung zwischen dem Beschwerdeführer und Rudolf H abgesprochen gewesen sei. Die belangte Behörde habe keine Begründung dafür gegeben, warum sie bestimmten Aussagen des Rudolf H gefolgt sei. Die belangte Behörde hätte eine nachvollziehbare Begründung abgeben müssen. Es sei eine "falsche und unzulängliche Vorgangsweise", einzelne Aussageteile herauszuziehen. Sonderbar sei auch der Hinweis, der Beschwerdeführer habe Rudolf H darauf hingewiesen, dass steuerliche Gründe für die Verschiebung der Auszahlung ausschlaggebend gewesen seien. Dem Steuerpflichtigen sei weder im August noch im Dezember 1995 seine steuerliche Situation im Jahr 1996 bekannt gewesen, weshalb eine Disposition auch nicht aus einer Vorteilhaftigkeit heraus erklärbar wäre. Es liege somit keine Vereinbarung im Interesse des Beschwerdeführers vor. Die im Jahr 1995 bloß gutgeschriebenen Honorare dürften daher im Jahr 1995 noch nicht steuerlich erfasst werden.
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung hält allerdings der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung stand:
Im Vorbringen des Rudolf H finden sich verschiedene Gründe für das Hinausschieben der Zahlung der Honorare:
a) Liquiditätsgründe bei den Anlagegesellschaften, b) Absprachen mit dem Beschwerdeführer (wobei die Anlagegesellschaften keine Einwände gegen das Hinausschieben der Zahlung gehabt hätten, weil ihnen ein Zinsvorteil erwachsen sei), c) Gerüchte über einen Wechsel des Beschwerdeführers zu anderen Auftraggebern im Zusammenhang mit einer von den Anlagegesellschaften nicht befürworteten Tätigkeit als Fußballtrainer. Der Beschwerdeführer hat zunächst auf die noch nicht Sicherheit abgeschlossenen Vermittlungen (Möglichkeit des Vertragsrücktrittes) verwiesen, im Berufungsverfahren aber im Wesentlichen die unter c) angeführte Variante der Begründung des Rudolf H übernommen. Wenn die belangte Behörde das Vorbringen im Telefax vom 22. Dezember 1998, Zahlungen seien "aus Liquiditätsgründen" nicht geleistet worden, im Zusammenhang mit dem im selben Satz angesprochenen hohen Kostenaufwand neuer Projekte dahingehend verstanden hat, dass damit Probleme im Bereich der Liquidität zum Ausdruck gebracht werden sollten, setzt sie sich nicht im Widerspruch zum objektiven Erklärungsinhalt; dass aber objektiv derartige Probleme im Bereich der Liquidität nicht bestanden haben, bestreitet auch die Beschwerde nicht. In der Beschwerde wird auch nicht mehr die Begründung aufrecht erhalten, es hätte - mangels Endgültigkeit des Abschlusses der Vermittlungsaufträge (Rücktrittsmöglichkeiten) - der Honoraranspruch nicht mit hinreichender Sicherheit bestanden. Aus der auf die Gerüchte betreffend die mögliche berufliche Veränderung des Beschwerdeführers (Abgehen zu einem anderen Unternehmen) sowie auf die ablehnende Haltung gegenüber der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fußballtrainer (Hobbytätigkeit) abstellenden Begründung lässt sich nur dahingehend ein Argument für die Verzögerung der Auszahlung von Provisionen ableiten, als im Verwaltungsverfahren behauptet worden ist, der Beschwerdeführer hätte Klienten zum neuen Unternehmer mitgenommen und dadurch den Anlagefirmen Schaden zufügen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Schaden eingetreten wäre, und ob der Beschwerdeführer für einen solchen Schaden hätte einstehen müssen. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer später, nämlich im Dezember 1995 fällig gewordene Provisionen ohne Verzögerung ausbezahlt worden sind, und dass auch im November 1995 eine Überweisung von Provisionen (die nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erst im Oktober 1995 entstanden sind) erfolgt ist, somit kein allgemeines Stehenlassen von Forderungen zum Zwecke der Verrechnung mit allfälligen künftigen Gegenforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu bemerken ist, kann es jedenfalls nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden, wenn die belangte Behörde das erste niederschriftlich festgehaltene Vorbringen des Rudolf H als der Wahrheit entsprechend angenommen hat. Daran ändert nichts, dass die erst später fällig gewordenen Provisionen betragsmäßig geringer waren als die in Streit stehenden Provisionen.
Wenn in der Aussage davon die Rede ist, dass die Zahlung aufgrund einer Absprache mit dem Beschwerdeführer hinausgeschoben worden ist, so konnte die belangte Behörde darin unbedenklich eine "Vereinbarung" erblicken. Zudem ist im Aktenvermerk über die Aussage des Rudolf H als Vertreter der IW-GmbH (eine der Anlagegesellschaften) ausdrücklich von einer "Vereinbarung" mit dem Beschwerdeführer die Rede.
Ob Rudolf H bekannt war, aus welchem Grund der Beschwerdeführer Interesse am Hinausschieben der Zahlung hatte, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Nicht von Bedeutung ist auch, dass der Beschwerdeführer auf den ihm von den Anlagegesellschaften erteilten Gutschriftbelegen den Vermerk "nicht überwiesen" angebracht hat, worauf er in der mündlichen Berufungsverhandlung wie auch in der Beschwerde verweist.
2. Reisekosten:
In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Schätzung müsse der Wirklichkeit nahe kommen. Der Beschwerdeführer habe seine eigene Schätzung aufgrund von solchen Aufzeichnungen vorgenommen, die vor dem Prüfungszeitraum gelegene Jahre betreffen. Die belangte Behörde hätte den Verpflegungsmehraufwand mit 41.545,08 S (zwei Drittel der geltend gemachten Beträge) anerkennen müssen, was den vom Prüfer anerkannten 1.385 Stunden entspreche. Tatsächlich seien nämlich sogar 2.420 Stunden "geleistet" worden.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil er in keiner Weise den Ausführungen des angefochtenen Bescheides entgegentritt, dass die - auch vom Beschwerdeführer nur im Schätzungswege ermittelten Reisebewegungen - wiederholt dieselben Orte bzw Gebiete betroffen haben (zB 25 bis 30 Fahrten nach Wien). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt nämlich ein höherer Verpflegungsaufwand, als er einem Steuerpflichtigen im allgemeinen erwächst, nur dann an, wenn noch keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten besteht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. Februar 1984, 82/13/0018). Fällt kein Verpflegungsmehraufwand an, steht aber auch das Tagesgeld nicht zu (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0099).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001.
Wien, am 24. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X00Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011