Norm
VBG §30 Abs1 litbRechtssatz
Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. Daraus folgt, daß es nur auf den ausdrücklich oder schlüssig (§§ 863, 914 ABGB) erklärten Willen der Parteien bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die Absicht der Parteien und nicht die zu ihrer Verwirklichung gewählte Form oder die buchstäbliche Bedeutung dabei gebrauchter Ausdrücke ist entscheidend; § 36 VBG gilt hier nicht. (Hier: Wahl der Form einer Kündigung, um den Abfertigungsanspruch zu wahren).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082114Dokumentnummer
JJR_19700210_OGH0002_0040OB00006_7000000_001