RS OGH 1970/2/10 4Ob6/70, 9ObA32/01y (9ObA33/01w), 9ObA87/03i

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Veröffentlicht am 10.02.1970
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Norm

VBG §30 Abs1 litb
VBG §36

Rechtssatz

Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. Daraus folgt, daß es nur auf den ausdrücklich oder schlüssig (§§ 863, 914 ABGB) erklärten Willen der Parteien bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die Absicht der Parteien und nicht die zu ihrer Verwirklichung gewählte Form oder die buchstäbliche Bedeutung dabei gebrauchter Ausdrücke ist entscheidend; § 36 VBG gilt hier nicht. (Hier: Wahl der Form einer Kündigung, um den Abfertigungsanspruch zu wahren).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/70
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 4 Ob 6/70
    Veröff: Arb 8702 = IndS 1971 H1/2,791 = SozM ID,777
  • 9 ObA 32/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 32/01y
    Auch; Beisatz: Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist im VBG nicht näher geregelt. Es bleibt dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer überlassen, die Umstände der Auflösung des Dienstverhältnisses, insbesondere den Zeitpunkt seiner Beendigung, zu vereinbaren. (T1)
  • 9 ObA 87/03i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 87/03i
    Auch; nur: Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. (T2); Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach es beim Fehlen von Bestimmungen über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses keine besonderen Formerfordernisse gibt, ist für Dienstvertragsabschlüsse im öffentlichen Dienst verallgemeinerungsfähig. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082114

Dokumentnummer

JJR_19700210_OGH0002_0040OB00006_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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