Norm
EKHG §9 ARechtssatz
Wer gemäß § 7 Abs 2 StVO die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist.
Veröff: VersR 1970,423
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103270Dokumentnummer
JJR_19700217_AUSL000_0060ZR00135_6800000_001