RS OGH 1970/2/17 VIZR135/68

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Veröffentlicht am 17.02.1970
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Norm

EKHG §9 A

Rechtssatz

Wer gemäß § 7 Abs 2 StVO die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist.

Veröff: VersR 1970,423

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103270

Dokumentnummer

JJR_19700217_AUSL000_0060ZR00135_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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