Norm
StVO 1960 §20 Abs1 IA11Rechtssatz
§ 20 Abs 1 StVO 1960 dient nicht nur zum Schutz vor den direkten Auswirkungen eines Geschwindigkeitsexzesses, sondern auch vor anderen Behinderungen und Gefährdungen, die durch einen Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen anzupassen, eintreten können, zB durch (auch zusätzliches) Blockieren der Fahrbahn durch das ins Schleudern geratene Fahrzeug.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074743Dokumentnummer
JJR_19700217_OGH0002_0110OS00241_6800000_002