Norm
StGB §80 ARechtssatz
Die Haftung für Unfälle, die als Folge eines Fehlverhaltens eintreten, durch das eine Gefahrenlage geschaffen wurde und das tatsächlich bereits zu einem Verkehrsunfall geführt hat, also für sogenannte "Folgeunfälle", kann dann strafrechtlich dem Täter nicht mehr zugerechnet werden, wenn die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage bereits durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092240Dokumentnummer
JJR_19700217_OGH0002_0110OS00241_6800000_003