RS OGH 1970/2/17 11Os241/68

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Veröffentlicht am 17.02.1970
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Norm

StGB §80 A

Rechtssatz

Die Haftung für Unfälle, die als Folge eines Fehlverhaltens eintreten, durch das eine Gefahrenlage geschaffen wurde und das tatsächlich bereits zu einem Verkehrsunfall geführt hat, also für sogenannte "Folgeunfälle", kann dann strafrechtlich dem Täter nicht mehr zugerechnet werden, wenn die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage bereits durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 241/68
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 11 Os 241/68
    Veröff: EvBl 1970/296 S 518 = RZ 1970,164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092240

Dokumentnummer

JJR_19700217_OGH0002_0110OS00241_6800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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