RS OGH 1970/2/17 11Os35/69, 11Os126/71, 12Os115/72, 9Os2/75, 13Os12/78, 9Os49/82, 12Os135/85

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Veröffentlicht am 17.02.1970
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Norm

StGB §136 Abs4

Rechtssatz

Die Übergabe eines Kraftfahrzeuges durch den Berechtigten zur Reparatur an eine Reparaturwerkstätte und der vom Inhaber dieser Werkstätte als Dienstgeber einem seiner Dienstnehmer erteilte Auftrag zur Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten ändert nicht an der ausschließlich alleinigen Berechtigung des Übergebers, über den Gebrauch seines Fahrzeugs (als Fortbewegungsmittel) zu bestimmen; dadurch wird weder gegenüber dem Werkstätteninhaber noch dem von diesem beauftragten Bediensteten hinsichtlich des Fahrzeugs ein Verhältnis des "Anvertrautseins" entsprechend der bezüglichen Begriffsbestimmung im § 467 b StGB (nunmehr § 136 StGB) begründet. Die nach Abschluß gewisser Reparaturen üblich Probefahrt bleibt, auch wenn sie ohne besondere Genehmigung des Berechtigten geschieht, sofern sie nur nicht einem von diesem ausdrücklich ausgesprochenen Verbot zuwiderläuft, allerdings straffrei.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 35/69
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 11 Os 35/69
    Veröff: JBl 1970,583 = EvBl 1971/13 S 21
  • 11 Os 126/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 11 Os 126/71
  • 12 Os 115/72
    Entscheidungstext OGH 19.10.1972 12 Os 115/72
    Veröff: RZ 1973/24 S 18 = ZVR 1973/141 S 189
  • 9 Os 2/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 9 Os 2/75
    Beisatz: Hier: Übergabe der Wagenschlüssel an den Täter nur zu dem Zweck, den Personenkraftwagen in eine etwa dreihundert bis vierhundert Meter entfernte Garage zu bringen = kein Anvertrauen des Personenkraftwagen zu selbständiger Verfügung.
  • 13 Os 12/78
    Entscheidungstext OGH 09.03.1978 13 Os 12/78
  • 9 Os 49/82
    Entscheidungstext OGH 08.06.1982 9 Os 49/82
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit fehlt nur bei Vornahme der üblichen Probe - und Überstellungsfahrten. (T2)
  • 12 Os 135/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 12 Os 135/85
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines bloß zur Vornahme einer Reparatur überlassenen Personenkraftwagens zu ausgedehnten Privatfahrten ist kein bloßes "überziehen" einer rite erteilten Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung, sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 Abs 1 StGB. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber; Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0094146

Dokumentnummer

JJR_19700217_OGH0002_0110OS00035_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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