Norm
StGB §136 Abs4Rechtssatz
Die Übergabe eines Kraftfahrzeuges durch den Berechtigten zur Reparatur an eine Reparaturwerkstätte und der vom Inhaber dieser Werkstätte als Dienstgeber einem seiner Dienstnehmer erteilte Auftrag zur Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten ändert nicht an der ausschließlich alleinigen Berechtigung des Übergebers, über den Gebrauch seines Fahrzeugs (als Fortbewegungsmittel) zu bestimmen; dadurch wird weder gegenüber dem Werkstätteninhaber noch dem von diesem beauftragten Bediensteten hinsichtlich des Fahrzeugs ein Verhältnis des "Anvertrautseins" entsprechend der bezüglichen Begriffsbestimmung im § 467 b StGB (nunmehr § 136 StGB) begründet. Die nach Abschluß gewisser Reparaturen üblich Probefahrt bleibt, auch wenn sie ohne besondere Genehmigung des Berechtigten geschieht, sofern sie nur nicht einem von diesem ausdrücklich ausgesprochenen Verbot zuwiderläuft, allerdings straffrei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber; Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0094146Dokumentnummer
JJR_19700217_OGH0002_0110OS00035_6900000_001