Norm
ZPO §235 Abs4 ERechtssatz
Die bloße Tatsache einer Klagseinschränkung kann nicht als Anspruchsverzicht gewertet werden. Spätere Ausdehnung daher möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019