Norm
VersVG §80Rechtssatz
§ 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, daß die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Diese Vermutung ist aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021