Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt sich bei Gericht selbst als Zeuge für eine Behauptung führt, deren Unrichtigkeit ihm bekannt war und sich auch in einem Schreiben an den Kollegen als Zeuge für diese seine unrichtige Behauptung angeboten hat, so begeht er die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055384Dokumentnummer
JJR_19700223_OGH0002_000BKD00003_7000000_001