RS OGH 1970/2/23 Bkd3/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1970
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Norm

DSt 1872 §2 F
DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt sich bei Gericht selbst als Zeuge für eine Behauptung führt, deren Unrichtigkeit ihm bekannt war und sich auch in einem Schreiben an den Kollegen als Zeuge für diese seine unrichtige Behauptung angeboten hat, so begeht er die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 3/70
    Entscheidungstext OGH 23.02.1970 Bkd 3/70
    Veröff: AnwBl 1973,222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055384

Dokumentnummer

JJR_19700223_OGH0002_000BKD00003_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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