Norm
ZPO §530 HRechtssatz
Die Partei darf sich nicht darauf verlassen, schon eine von mehreren Einwendungen gegen den Standpunkt der Gegenseite sei so abwehrkräftig, daß sie auf das Vorbringen anderer Angriffsmittel oder Verteidiungsmittel verzichten könne; wenn sie dies tut, handelt sie schuldhaft im prozessualen Sinn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044525Dokumentnummer
JJR_19700224_OGH0002_0080OB00039_7000000_001