Norm
EO §390 IVERechtssatz
Keine vollständige Bestätigung des erstgerichtlichen Beschluß, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht nach § 390 EO festgesetzte Kaution herabgesetzt hat. In diesem Fall kann auch der Beklagte, dessen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes erfolglos geblieben war, den Beklagten des Rekursgerichtes mit RevRek anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014