Norm
VersVG §23Rechtssatz
§ 152 VersVG kommt nur hinsichtlich der Herbeiführung des einzelnen Versicherungsfalles zur Anwendung, beseitigt aber nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080331Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009