Norm
ZPO §30Rechtssatz
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch durch Bezugnahme auf eine in anderen Akten desselben Gerichtes erliegende Vollmachtsurkunde als erbracht angesehen werden, wobei das Vorhandensein der Vollmacht vom Gericht von Amts wegen zu überwachen ist. Im Berufsverfahren genügt der Hinweis auf eine Vollmacht, die bei den Akten eines anderen Gerichtes erliegt, mag dies auch das Prozeßgericht sein, nicht zum Nachweis der Bevollmächtigung vor dem Berufungsgericht. Eine Beischaffung einer solchen Vollmacht von Amts wegen ist mit der Bestimmung des § 30 Abs 1 ZPO nicht vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035745Dokumentnummer
JJR_19700225_OGH0002_0050OB00040_7000000_001