RS OGH 1970/2/25 5Ob40/70, 1Ob531/82, 3Ob48/83, 5Ob602/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1970
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Norm

ZPO §30
ZPO §37

Rechtssatz

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch durch Bezugnahme auf eine in anderen Akten desselben Gerichtes erliegende Vollmachtsurkunde als erbracht angesehen werden, wobei das Vorhandensein der Vollmacht vom Gericht von Amts wegen zu überwachen ist. Im Berufsverfahren genügt der Hinweis auf eine Vollmacht, die bei den Akten eines anderen Gerichtes erliegt, mag dies auch das Prozeßgericht sein, nicht zum Nachweis der Bevollmächtigung vor dem Berufungsgericht. Eine Beischaffung einer solchen Vollmacht von Amts wegen ist mit der Bestimmung des § 30 Abs 1 ZPO nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/70
    Entscheidungstext OGH 25.02.1970 5 Ob 40/70
    Veröff: EvBl 1970/251 S 436 = SZ 43/52; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,34
  • 1 Ob 531/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 531/82
    Vgl; Beisatz: Der Hinweis auf die in einem anderen Akt des Prozeßgerichtes erliegende Vollmacht genügt nicht. (T1)
  • 3 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 48/83
    nur: Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch durch Bezugnahme auf eine in anderen Akten desselben Gerichtes erliegende Vollmachtsurkunde als erbracht angesehen werden. (T2) Beisatz: Der Nachweis kann auch durch Bezugnahme auf eine nach § 11 Abs 1 Z 13 Geo entgegengenommene und aufbewahrte Generalvollmacht, nicht aber auf eine bei einem anderen Gericht erliegende Vollmacht erbracht werden. (T3)
  • 5 Ob 602/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 602/83
    Auch; nur T2; Beisatz: Hinweis auf eine bei einem anderen Gericht in einem anderen Verfahren erliegende Vollmacht nicht ausreichend. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035745

Dokumentnummer

JJR_19700225_OGH0002_0050OB00040_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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