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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §138 Abs2 Z1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des C in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Mai 2001, Zl. 693.244/19-2.4/01, betreffend Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase nach § 138 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis 31. Jänner 1996 Zeitsoldat. Vom 1. Juli 1994 bis 31. Jänner 1996 war er mit Dienstverwendung in der Fliegerwerft 2 auf dem Arbeitsplatz "S1 - S3 & S5/FlWft" eingeteilt. Mit 1. März 1997 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung in der Verwendungsgruppe B ernannt. Auf Grund seiner Überleitungserklärung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. März 1997 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst der Verwendungsgruppe A2 übergeleitet. Seit diesem Zeitpunkt ist er als Beamter der Heeresverwaltung auf dem Arbeitsplatz "RefLtr" als Referent/EDV bzw. Leiter des Referates EDV in der Fliegerwerft 2 eingeteilt.
Mit Eingabe vom 5. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 die Anrechnung jener Wehrdienstzeiten als Zeitsoldat auf die Zeit seiner Ausbildungsphase, welche auf Grund der Zeitsoldaten-Offiziersfunktion und -tätigkeit hiezu geeignet seien.
Der Leiter der Fliegerwerft 2 befürwortete in einer Stellungnahme vom 14. Juli 1999 die beantragte Anrechnung. Der Kommandant der Fliegerdivision Langenlebarn legte diesen Antrag mit Schreiben vom 23. August 1999 der belangten Behörde mit der Bitte vor, die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für die beantragte Anrechnung einzuholen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitsoldat-Offizier bei der Fliegerwerft 2 seit 1. Juli 1994 sei für seine Ernennung zum Beamten der Verwendungsgruppe A2 von besonderer Bedeutung gewesen.
In der Folge teilte die belangte Behörde mit, dass der Bundesminister für Finanzen eine Zustimmung zur Anrechnung nicht erteilt habe.
Nach Gewährung von Parteiengehör und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers erließ der Kommandant der Fliegerdivision Langenlebarn am 17. November 2000 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihrem Antrag vom 05. Juli 1999 auf Anrechnung der Zeit der Verwendung als 'S 1 - S3 & S5' (gemäß Organisationsplan Nr. 878, Positionsnummer 002) im Bereich der Fliegerwerft 2, das war vom 01. Juli 1994 bis 31. Jänner 1996 (ein Jahr, sieben Monate) auf die Zeit der Ausbildungsphase wird gemäß § 138 Absatz 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), keine Folge gegeben."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Verwendung des Beschwerdeführers als Zeitsoldat sei nicht als gleichartig anzusehen, weil seine derzeitige Verwendung als Referatsleiter der EDV ein anderwertiges Aufgabenprofil aufweise. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten habe, die Gleichartigkeit liege schon vor, weil sowohl die anzurechnende als auch die nunmehr ausgeübte Tätigkeit im Ressort "Landesverteidigung" verwirklicht werde, so reiche dies für eine Anrechnung nicht aus. Der Beschwerdeführer sei während seiner Verwendung als Zeitsoldat im Wesentlichen als Personalsachbearbeiter tätig gewesen, während er nunmehr hauptsächlich für die Betreuung und Verwaltung der EDV-Systeme der Fliegerwerft 2 (Hard- und Software) verantwortlich sei. Auf die Frage der Gleichwertigkeit seiner Vorverwendung sei nicht einzugehen gewesen, weil es bereits an der Gleichartigkeit derselben fehle.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er wiederholte seine schon im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, die Gleichartigkeit liege deshalb vor, weil beide Tätigkeiten im selben Ressort ausgeübt worden seien. Auch sei für beide Tätigkeiten dieselbe Grundausbildungsverordnung anzuwenden. Die von der erstinstanzlichen Behörde gewählte Auslegung schlösse jedwede Anrechnung von Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat von der Anrechnung aus. Diese Auslegung entspreche demnach nicht dem § 138 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979.
Mit Note vom 30. März 2001 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die im Rahmen seiner Verwendung als Zeitsoldat erbrachten Tätigkeiten wie folgt vor:
"Die Unterstützung des Kommandanten am S1, S2 und S3 inkl. S5 Sektor mit dem Aufgabenbereich:
Personalsachbearbeitung der Offiziere, Unteroffiziere, Chargen, Grundwehrdiener und Zivilpersonal. Insbesondere die Vorbereitung und Beantragung von Einteilung von Beamten, Übernahme von zeitverpflichteten Soldaten (zvS) zu Beamten, zvS-Anträge, Versetzungen, Dienstzuteilungen, Dienstreisen, Gebührenabfindungen, Zeitausgleich, Überstunden, Beförderungen, Ernennungen, Verleihungen, Bestellungen, Überstellungen, Dienstfreistellungen, Urlaube und Vertretungen, Entlassungen, Auszeichnungen, Dienstjubiläen, Kündigungen, Pensionierungen, Reserveoffizier- und Reserveunteroffiziersangelegenheiten, Auslandsverpflichtungen, Verpflichtung von freiwillig verlängerten Grundwehrdiener, Führung der Verschlusssachengeschäftsbücher - Vernichtungen, Führung der Personalakte, Sichtung des gesamten Posteinlaufes und die weitere Veranlassung.
Vorbereitung und administrative Durchführung der Disziplinarangelegenheiten: Bestrafungen, Tilgungen, Führungsbücher, Berufungen, Beschwerden, besondere Vorfälle, Strafanzeigen.
Vorbereitung und Durchführung der Personalvertretungsangelegenheiten sowie Soldatenvertreterwahlen. Vorbereitung und Durchführung von Offiziers- und Unteroffiziersunterrichten, Belehrungen, Schulungen des Kanzleipersonals, Überprüfung der Einhaltung der Kanzleiordnung Bearbeitung der S2, S3 und S5-Angelegenheiten der Werft."
Demgegenüber übe der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in das öffentliche Dienstverhältnis als Beamter der Heeresverwaltung folgende Tätigkeiten aus:
"Verantwortliche Betreuung und Verwaltung der EDV Systeme der FlWft2 aller Hard- und Software Bestände;
Datenschutzbeauftragter (nur bei Ref Ltr EDV)
Leitbediener der 3. Verarbeitungsebene (3. VE)
-
Evidenthaltung von Maindaten
-
Verwaltung und Betreuung der Hardware
-
Unterstützung bei User Problemen
-
Clonen der PCs
Sicherheitsadministrator - 3.VE
-
Verwaltung der Benutzerchipkarten
-
Einrichtung von Benutzergruppen
-
Verwaltung von Berechtigungen der 3.VE und Zugriff auf ZEDVA und DezEDVA
Alpha User - 3.VE
- Hilfestellung für die Anwender bei der Nutzung der verschiedenen
Software-Produkte
Systemadministrator - MatWi/L
-
EDVmäßige Umstellung des Berechtigungssystemes
-
Sammeln von Verbesserungsvorschlägen und Erstellen von
Softwareänderungsanträgen
MatWi/L Ausbildung
-
Einweisung und Schulung der Anwender bei Neuerungen/Änderungen der Software (Nachschulung/Trainertätigkeit bei MatWi/L Kursen)
-
Unterstützung der Fachabteilungen bei der Erstellung bzw. Bearbeitung von Gerätestrukturen, Betriebsdaten, Materialstammdaten und WE-Aufbereitung sowie Erstellung von Vorschlägen zur Kontrollplan und Logbuchänderung auf Grund dieser Daten.
-
Mitarbeit bei der Analyse von Betriebsabläufen, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen und deren Umsetzung im HRef1 zu Verfahrensanweisungen."
Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Vorhalt nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2001 wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. November 2000 als unbegründet ab.
Begründend schilderte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens und stellte die vom Beschwerdeführer in seiner Vorverwendung sowie die vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Verwendung verrichteten Tätigkeiten entsprechend der Auflistung im Vorhalt vom 30. März 2001 fest. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0218, führte die belangte Behörde weiters aus, der konkrete Vergleich zwischen der Vorverwendung und der nunmehrigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergebe, dass die Tätigkeiten in seiner Vorverwendung als Zeitsoldat sich von jenen Tätigkeiten, die er nach Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausübe, vollkommen unterschieden. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Beschwerdeführer während seiner Vorverwendung keine Praxis und Erfahrungen in wesentlichen Teilbereichen habe sammeln können, welche dazu geeignet wären, die erforderliche Ausbildungszeit in seiner nunmehrigen Verwendung ganz oder teilweise zu ersetzen. Auch könne in der seinerzeitigen Verwendung eine besondere Bedeutung für seine nunmehrige Verwendung nicht erblickt werden. Unzutreffend sei auch die Auffassung, für Zeitsoldaten gelte dieselbe Grundausbildungsverordnung wie für Beamte der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers. Für sein derzeitiges Dienstverhältnis gelange die Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1978 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979 (im Folgenden: GAV-B), zur Anwendung. Für Zeitsoldaten gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, gebe es keine Grundausbildung. Der seinerzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Zeitsoldat sei der Verwendungsgruppe M BO 2/H 2 zugeordnet gewesen. Für diesen Arbeitsplatz wäre die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1981 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H2, BGBl. Nr. 559, zur Anwendung gelangt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anrechnung von Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf die Ausbildungsphase nach § 138 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde zwar die von ihm in der Vorverwendung bzw. in der aktuellen Verwendung verrichteten Tätigkeiten aufgelistet, jedoch jeden Versuch unterlassen habe, inhaltliche Bezüge herzustellen. Insbesondere habe die belangte Behörde verkannt, dass im Rahmen seiner aktuellen Verwendung die EDV "nicht Selbstzweck" sei, sondern es auf ihre Anwendung auf eine konkrete Verwaltungsorganisation bzw. auf ein konkretes Verwaltungsgeschehen ankomme. Zu prüfen gewesen wäre daher, ob die im Rahmen der Vortätigkeit erworbenen Kenntnisse die Ausbildung des Beschwerdeführers zu seiner im eben dargelegten Sinne zu verstehenden Verwendung erleichtert bzw. verkürzt habe. Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer schon ab Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voll einsatzfähig gewesen sei. Bei einer gleichheitskonformen Auslegung des § 138 BDG 1979 sei diese Bestimmung nämlich dahingehend auszulegen, dass eine Vollanrechnung jedenfalls dann zu erfolgen habe, wenn der Beamte schon von Anfang an voll einsetzbar sei. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon während seiner Truppendienstzeit am PC gearbeitet habe und daher mit dem betreffenden EDV-System grundsätzlich vertraut gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch gründliche Kenntnisse der Sachmaterie, welche EDV-mäßig zu erfassen sei, erworben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 138 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieser Absätze durch das Besoldungsreformgesetz BGBl. Nr. 550/1994 lautet:
"§ 138. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
...
des Dienstverhältnisses."
§ 138 Abs. 3 BDG in der bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 lautet:
"(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können
1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des
Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12
Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem
Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des
Gehaltsgesetzes 1956,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die
nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die
Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen."
Gemäß § 278 Abs. 34 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999 trat § 138 Abs. 3 BDG 1979 in der eben zitierten Fassung mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Die durch die Neufassung dieses Absatzes durch das BGBl. I Nr. 127/1999 erstmals eingeführte Zulässigkeit der Anrechnung von Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf die Zeit der Ausbildungsphase geht auf einen Abänderungsantrag des Verfassungsausschusses zurück. In den Materialien AB 1945 BlgNR XX. GP, S. 4, heißt es (auszugsweise):
"Gemäß § 138 Abs. 3 BDG 1979 und § 66 Abs. 3 VBG können bestimmte Vorverwendungen sowie bestimmte Ausbildungs- und Studienzeiten auf die Ausbildungsphase angerechnet werden. Voraussetzung für eine derartige Anrechnung ist einerseits die besondere Bedeutung dieser Zeiten für die Verwendung des Bediensteten sowie ihre Eignung, die Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
...
Wie die Praxis gezeigt hat, sind in Einzelfällen Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auch für ein nachfolgendes Dienstverhältnis in der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst und in den verwendungsmäßig entsprechenden Entlohnungsschemata v und h der Vertragsbediensteten - insbesondere im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung - von besonderer Bedeutung und durchaus geeignet, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen seiner einschlägigen Vorverwendung als Zeitsoldat und der dadurch erworbenen Kenntnisse auf einen Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst ernannt oder als Vertragsbediensteter der Entlohnungsschemata v oder h auf einem solchen Arbeitsplatz verwendet wird. In einem solchen Fall erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat, die für die nunmehrige Verwendung von besonderer Bedeutung sind und geeignet sind, die Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen, auf die Ausbildungsphase anzurechnen.
Im Gegensatz zur Anrechnung von Wehrdienstleistungen für die Ausbildungsphase der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst soll im gegenständlichen Fall eine Anrechnung jedoch nicht generell, sondern nur im Einzelfall und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erfolgen. Eine derartige Anrechnung käme demnach bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen sowohl für jene Bediensteten in Betracht, die nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat bereits in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst ernannt oder in die Entlohnungsschemata v oder h aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Bestimmung noch in der Ausbildungsphase stehen, als auch für jene Zeitsoldaten, die nach Ablauf ihrer Verpflichtungsdauer zukünftig in die vorgenannte Besoldungsgruppe ernannt oder in das vorgenannte Entlohnungsschema eingereiht werden."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GAV-B sind an der Verwaltungsakademie für alle Verwendungen Ausbildungslehrgänge im österreichischen Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten sowie Verfahrensrecht (Teil 1: EGVG, AVG und Kanzleiordnung) einzurichten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Im vorliegenden Fall gilt, dass die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 138 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 eine Auslegung der Inkrafttretensbestimmung des § 278 Abs. 34 Z. 1 BDG 1979 ausschließen, wonach die Anrechnungsvorschrift des § 138 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erst nach dem 1. Jänner 1999 gelegen ist. Vielmehr geht aus dem zitierten Ausschussbericht hervor, dass die in Rede stehende Anrechnungsbestimmung auch auf solche ehemalige Zeitsoldaten angewendet werden kann, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 138 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999 noch in der Ausbildungsphase ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses standen. Dies trifft auf den am 1. März 1997 ernannten Beschwerdeführer angesichts der gemäß § 138 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 vierjährigen Ausbildungsphase zu.
§ 138 Abs. 3 letzter Halbsatz BDG 1979 umschreibt - lege non distinguente - unzweifelhaft zwei Voraussetzungen für die Anrechnung der in Z. 1 bis 4 leg. cit. genannten Zeiten auf die Ausbildungsphase, nämlich zum einen, dass diese Zeiten für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind, und zum anderen, dass sie dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung, wonach eine Anrechnung der in Z. 1 bis 4 des § 138 Abs. 3 BDG 1979 genannten Zeiten jedenfalls dann zu erfolgen hätte, wenn der Beamte bei Antritt seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bereits "voll einsetzbar" sei, findet weder im Gesetzeswortlaut, noch in den oben wiedergegebenen Materialien Deckung. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass sich die Anrechnung eben auf konkrete vor der Ernennung zum Beamten zurückgelegte Zeiten bezieht und davon abhängt, dass gerade die in diesen Zeiten verrichteten Tätigkeiten für die nach Ernennung zum Beamten zugeteilte Verwendung von besonderer Bedeutung waren. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber alle Beamte, die auch ohne Ausbildung sofort "voll einsetzbar" sind, begünstigen wollen, so hätte er dies zweifelsohne nicht durch die gänzliche oder teilweise Anrechnung konkret angeführter Zeiten von Vorverwendungen getan.
Angesichts des Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers bestehen gegen § 138 Abs. 3 BDG 1979 auch bei Verwerfung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auslegungsvariante keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes.
Zum näheren Verständnis der beiden in § 138 Abs. 3 letzter Halbsatz BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0218, insbesondere Folgendes ausgesprochen:
"Zur Beurteilung der beiden Voraussetzungen nach dem letzten Halbsatz des § 138 Abs. 3 BDG 1979 ist es aber erforderlich, dass ein konkreter Vergleich zwischen der Vorverwendung und der nunmehrigen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Ausbildungsphase vorgenommen wird. Dabei ist einerseits an Hand der tatsächlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers in der Vorverwendung das dort erworbene Ausmaß der (allgemeinen und speziellen) Fähigkeiten und Kenntnisse festzustellen und hierauf zu klären, ob sein Verwendungserfolg in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insgesamt oder in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne einer derartigen Vorverwendung lag und ob die Vorverwendung für diesen Verwendungserfolg in der nunmehrigen Tätigkeit maßgebend war. Von besonderer Bedeutung ist die Vorverwendung dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung in der nunmehrigen Tätigkeit ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.
Das zweite Kriterium nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 setzt gleichfalls einen Vergleich voraus, und zwar zwischen den konkret erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in der Vorverwendung einerseits und den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen andererseits, für deren Ermittlung auch auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis weiters dargelegt, dass das im Gesetzeswortlaut nicht vorkommende, jedoch in den Erläuterungen zur Neufassung des § 138 Abs. 3 BDG 1979 durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 (RV 1577 BlgNR 18. GP 166f) - diese Fassung war in Ansehung der Kriterien des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung mit der hier maßgeblichen Rechtslage vergleichbar - als maßgeblich bezeichnete Kriterium der "Gleichartigkeit" der Verwendungen dahingehend zu verstehen sei, dass die beiden Voraussetzungen des § 138 Abs. 3 letzter Halbsatz BDG 1979 (in dem eben dargelegten Verständnis) vorliegen müssen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erweist sich das Begriffsverständnis der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung des Erfordernisses einer Gleichartigkeit der Tätigkeiten als zu eng. Demgegenüber ist die belangte Behörde zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sie zu prüfen hat, ob die beiden Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 vorlagen oder nicht.
Was nun das erste Kriterium des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 betrifft, hat die belangte Behörde zwar die in der Vorverwendung und die während der Ausbildungsphase im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verrichteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers aufgelistet. Sie hat es jedoch unterlassen, im Sinne der Vorjudikatur das in der Vorverwendung erworbene Ausmaß der allgemeinen und speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse festzustellen sowie zu klären, ob der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insgesamt oder in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne einer derartigen Vorverwendung lag und ob die Vorverwendung für diesen Verwendungserfolg in der nunmehrigen Tätigkeit maßgebend war. Insoweit beschränkt sich der angefochtene Bescheid in der lapidaren Behauptung, eine besondere Bedeutung der Vortätigkeit für seine nunmehrige Verwendung könne "nicht erblickt werden".
Auf Grund der Art der Verwendung des Beschwerdeführers als Zeitsoldat in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Jänner 1996 ist es bei typisierender Betrachtungsweise keinesfalls ausgeschlossen, ja vielmehr nahe liegend, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalverwaltung, insbesondere auch des Dienst- und Verfahrensrechtes erworben hat. Ebenso wenig erscheint es von vornherein als ausgeschlossen, dass er im Zuge seiner Vorverwendung im Rahmen der dort ausgeübten Tätigkeit auch als EDV-Anwender fungierte und in diesem Zusammenhang die bei der konkreten Anwendung der EDV auf die genannten Verwaltungsmaterien für den Benutzer auftretenden Probleme kennen gelernt hat.
Was nun die Verwertbarkeit derartiger Kenntnisse für seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit als mit der Verwaltung der EDV betrauter Beamter (in der Ausbildungsphase) betrifft, so ist der Beschwerdeführer im Recht, dass der Erfolg eines Beamten in seiner Verwendung nicht (allein) auf abstrakten Kenntnissen der Materie EDV beruht, sondern auch dadurch bestimmt sein kann, dass er eingehende Kenntnisse über die sich bei der konkreten Anwendung der EDV im Bereich seiner Einheit (der Fliegerwerft) ergebenden Problemstellungen besitzt. Den zuletzt genannten Kenntnissen kommt für die Verwendung als mit der Verwaltung der EDV betrauter Beamter insbesondere dann erhebliche Bedeutung zu, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Adaptierung von EDV-Systemen (der Hard-, insbesondere aber der Software) auf die Bedürfnisse seiner Einheit erfasst. Detaillierte Feststellungen hiezu wurden im angefochtenen Bescheid zwar nicht getroffen, die Auflistung der vom Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Verwendung zu erbringenden Tätigkeiten legt aber durchaus nahe, dass dieser in nicht unerheblichem Maße mit Aufgaben der zuletzt genannten Art betraut war.
Ob sich allfällige vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Verwendung in der Personalverwaltung und im Dienstrechtsvollzug erworbene Kenntnisse jener Verwaltungsmaterie, auf die die EDV anzuwenden ist, bereits auf einen nicht unwesentlichen Teilbereich beziehen, hängt davon ab, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die Anwendung der EDV im Bereich des Personalmanagements (von dem er Kenntnis hat) bzw. in welchem Ausmaß er sie in anderen Bereichen der Verwaltung dieser Fliegerwerft, deren Tätigkeitsbereiche ihm im Zuge seiner Vorverwendung nicht bekannt geworden sein mögen (zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an Materialverwaltung), zu unterstützen hat. Auch hiezu wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen.
Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, insoweit er das Vorliegen der ersten Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 verneint, als mit Feststellungs- und Begründungsmängeln behaftet.
Aber auch die Auffassung der belangten Behörde, die zweite Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 liege nicht vor, vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen:
Auch in diesem Zusammenhang ist zu rügen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Vorverwendung erworbenen Kenntnisse festzustellen. Auch insoweit erschöpft sich der angefochtene Bescheid in der Behauptung, auf Grund der vollkommenen Unterschiedlichkeit der Vorverwendung von jener im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse erworben habe, welche dazu geeignet seien, die erforderliche Ausbildungszeit in seiner nunmehrigen Verwendung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 ausgeführt hat, setzt das zweite Kriterium des § 138 Abs. 3 BDG 1979 zunächst eine Feststellung der konkret erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Vorverwendung voraus. Diese sind dann den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen gegenüber zu stellen, wobei zur Ermittlung der zuletzt genannten Kenntnisse und Erfahrungen auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, kommt als solche Ausbildungsvorschrift die GAV-B in Betracht. Im Rahmen dieser Grundausbildung spielt aus dem Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 gerade das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten sowie das Verfahrensrecht, soweit es im EGVG, im AVG und der Kanzleiordnung seinen Niederschlag findet, für alle Verwendungen eine besondere Rolle. Gerade der Erwerb dieser, anderen Beamten erst im Rahmen der Grundausbildung zu vermittelnder Kenntnisse durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorverwendung erscheint aber nicht ausgeschlossen, bei typisierender Betrachtungsweise sogar nahe liegend. Sollte der Beschwerdeführer daher derartige Kenntnisse erworben haben, läge die zweite Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 für eine zumindestens teilweise Anrechnung auf die Ausbildungszeit jedenfalls vor.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 25. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120136.X00Im RIS seit
20.12.2002