Beisatz: Im Zweifel ist Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu unterstellen. (T1) Beisatz: Hier: Auch Bekanntschaft mit dem Rechtsanwalt beziehungsweise dessen Frau als Kanzleimitarbeiterin und frühere kostenlose Tätigkeit der Kanzlei für ein Familienmitglied können nicht zur Annahme veranlassen, der Anwalt werde alle Angelegenheiten kostenlos erledigen. (T2)