Norm
ZPO §391 CRechtssatz
Der Beklagte, der primär den Bestand der Klagsforderung bekämpft hat, ist durch eine Klagsabweisung als beschwert anzusehen, die den Bestand der Klagsforderung ganz oder teilweise bejaht und ihr Erlöschen durch Aufrechnung mit der Gegenforderung annimmt (so auch schon JBl 1959,157, EvBl 1957/152, EvBl 1969/396).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041006Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012