Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Rechtsfrage im Sinne des § 337 lit b StG ist ausschließlich, ob eine festgestellte Alkoholisierung einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand entspricht, entscheidungswesentliche Tatfrage daher allein die nach dem Grad der Alkoholisierung und alles darum herum für die Feststellung des Alkoholisierungsgrades Bedeutsame reine Beweisfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099534Dokumentnummer
JJR_19700227_OGH0002_0110OS00150_6900000_001