TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2000/12/0178

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
DP/Stmk 1974 §67;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30d idF 1989/087;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z1 idF 1984/033;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art3 Abs1;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art3 Abs2;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2000, Zl. 1 - 034460/61 - 00, betreffend Feststellung über eine Verwendungsänderung (§ 67 Abs. 4 DP/Stmk) und Einstellung von Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 2 und § 30d GG/Stmk, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchabschnitten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft ..., an der er mit der Funktion des Kanzleileiters der Bezirkshauptmannschaft betraut war.

     Am 14. Februar 1997 erhielt der Beschwerdeführer eine vom

Bezirkshauptmann von ... gefertigte Erledigung folgenden Inhaltes:

"Herrn

AR. J. A.

im Hause

Versetzung

wegen des begründeten Verdachtes mehrerer schwerer

Dienstpflichtverletzungen

     Hiemit enthebe ich Sie mit sofortiger Wirkung Ihrer Funktion

als Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft ... und versetze Sie

gleichzeitig bis auf weiteres zur Dienstleistung in das Referat Sicherheit und Verkehr. Sie haben sich noch heute, um 14.00 Uhr, bei dessen Referatsleiter, Herrn ORR. Dr. H., zum Dienstantritt zu melden. Sie werden dort - nach einer Einschulungszeit von ca. sechs Wochen - ab April 1997 einen selbständigen Aufgabenbereich zur Bearbeitung übernehmen, den Ihnen der Herr Referatsleiter, im Einvernehmen mit mir, zuweisen wird.

Darüber hinaus ordne ich Ihnen an, Herrn AS. K. G., den ich mit heutiger Wirkung zum interimistischen Kanzleileiter bestellt habe, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu übergeben und ihn auch in der Anfangszeit bei seiner neuen Tätigkeit zu unterstützen.

Begründung:

Sie wurden bereits im Herbst 1992 von der damaligen Behördenleiterin, Frau Hofrat Dr. I. K.-F., wegen der erwiesenen und eingestandenen Manipulation an Ihrer Zeitkarte gemäß § 103 Abs 2 Dienstpragmatik 1914 abgemahnt.

Darüber hinaus besteht, wie in den Sachverhaltsdarstellungen vom 11. Februar 1997, die ich Ihnen gleichzeitig aushändige, ausgeführt, der begründete Verdacht, dass Sie schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem Sie:

1. regelmäßig eigenmächtige Ausgaben aus den Verfügungsmitteln der Bezirkshauptmannschaft getätigt haben,

mehrfach eigenmächtige Einstellungen von Ihnen nahe stehenden Personen als Aushilfskräfte in der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen haben,

beide Sachverhalte erschwert durch den Umstand, dass Sie den jeweiligen Behördenleiter bewusst dadurch getäuscht haben, dass Sie ihm die diesbezüglichen Auszahlungsanordnungen nicht zur Unterschrift vorgelegt haben;

2. auf ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Ihren Sohn L. A. in rechtswidriger Weise versucht haben, Einfluss zu nehmen.

Meine Entscheidung gründet sich insbesondere auch darauf, dass Sie Ihre schweren Verfehlungen dem Grunde nach - vor Zeugen bzw. niederschriftlich - zugegeben haben, lediglich Ihre Beurteilung der Schuldhaftigkeit Ihres Verhaltens eine andere ist.

Dr. H.-Th. M. eh.

Bezirkshauptmann"

In dem an den Vorstand der Rechtsabteilung 1 der belangten Behörde gerichteten Schreiben vom 27. Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer, in einem Bescheid festzustellen, ob es sich bei der gegenständlichen, vom Bezirkshauptmann verfügten Maßnahme um eine Versetzung im Sinne des § 67 der Dienstpragmatik handle. Diese Maßnahme sei nach der Bestimmung des § 67 Abs. 4 der Dienstpragmatik unmissverständlich als Versetzung zu werten, die normativ mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Nachdem aber diesem Versetzungsschreiben jeder Bescheidcharakter fehle, werte er es als Weisung. Eine solche sehe aber die Dienstpragmatik im gegenständlichen Fall nicht vor, die Weisung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers somit gesetzwidrig.

Mit Erledigung vom 4. April 1997, betreffend "Funktionsenthebung; Einleitung des dienstrechtlichen Verfahrens" teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Weisung vom 14. Februar 1997 sei durch seinen unmittelbar Vorgesetzten - somit durch einen dafür zuständigen Organwalter - erfolgt und auch nicht rechtswidrig gewesen, weil vorübergehende Verwendungsänderungen von Beamten bis zu einer Dauer von drei Monaten gemäß § 67 Abs. 5 Dienstpragmatik auch ohne ein dienstrechtliches Verfahren und ohne bescheidmäßige Erledigung verfügt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei - zusammengefasst - den Anforderungen an einen Kanzleileiter einer Bezirkshauptmannschaft nicht gerecht geworden. Unbeschadet der disziplinären Ahndung seines Verhaltens sehe die belangte Behörde in seinem Verhalten die Gefahr des Autoritätsverlustes, die bei einem Kanzleileiter einer Bezirkshauptmannschaft nicht ohne weiteres hingenommen werden könne. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer endgültig von dieser Funktion unter Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat Sicherheit und Verkehr seiner Dienststelle abzuberufen. Es stehe ihm frei, binnen einer Frist von zwei Wochen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme vorzubringen. Würden innerhalb dieser Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gelte dies als Zustimmung zur Verwendungsänderung.

Hierauf nahm der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. April 1997 umfangreich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Betreffend die bereits erfolgte Personalmaßnahme brachte er zusammengefasst vor, der Inhalt der Weisung vom 14. Februar 1997 sei mit den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 Dienstpragmatik schwer in Einklang zu bringen. Vielmehr scheine auf Grund des definitiven Charakters dieser Weisung die Konformität mit den Bestimmungen des § 67 Abs. 4 leg. cit. gegeben. Gemäß § 67 Abs. 8 leg. cit. hätte eine solche Versetzung mit Bescheid verfügt werden müssen. Eine Weisung mit derartigem Inhalt bleibe daher mit dem Makel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Aus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen könne nicht abgeleitet werden, dass er den Anforderungen eines vorbildlichen dienstlichen Verhaltens als Kanzleileiter nicht gerecht geworden sei bzw. werde. Er beantrage in Anbetracht der Haltlosigkeit der Vorwürfe, das Funktionsenthebungsverfahren einzustellen.

In einer weiteren Eingabe vom 27. März 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des dienstrechtlichen Verfahrens betreffend seine Enthebung von der Funktion als Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft ... - die er dienstrechtlich nach wie vor innehabe - und seine Beförderung in die Dienstklasse VII.

Nachdem die gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren mit Bescheiden der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Oktober 1999 rechtskräftig beendet worden waren, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 18. Jänner 2000 mit, auf Grund der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und der daraus resultierenden Schuldsprüche sei beabsichtigt, die vorläufige Abberufung von der Funktion als Kanzleileiter in eine endgültige umzuwandeln. Der Beschwerdeführer werde im Sozialhilfereferat der Bezirkshauptmannschaft ... als Sozialhilfereferent verwendet und besetze einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis VI. Als Kanzleileiter habe er eine Verwendungszulage in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen (B VII) gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Verwendungszulage in der Höhe von 7,7 % von V/2 gemäß § 30d leg. cit., jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung, bezogen. Gemäß Art. III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d GG werde die Verwendungszulage gemäß § 30d aufsaugbar gestellt. Die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gelange zur Einstellung; werde nämlich ein Beamter aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und sei für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen, entfalle die bisherige Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 6 Z. 2 leg. cit. ersatzlos. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinn des § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik. Danach könne der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen versetzt werden. Das dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung sei im eingetretenen Vertrauensverlust hinsichtlich der Ausübung der Funktion als Kanzleileiter begründet. Von einem Kanzleileiter einer Bezirkshauptmannschaft werde auf Grund einer umfassenden Verantwortung für die Belange des inneren Dienstes, aber auch wegen der Vorbildfunktion gegenüber den anderen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen, würden solche nicht vorgebracht, gelte dies als Zustimmung.

Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 Einwendungen, in denen er zusammengefasst den Standpunkt vertrat, er habe bis zu den disziplinarrechtlich festgestellten Dienstpflichtverletzungen 14 Jahre zur größten Zufriedenheit der damaligen Bezirkshauptmänner als Kanzleileiter gearbeitet. Der von der belangten Behörde angesprochene Vertrauensverlust liege nicht vor. Der Dienstposten des Leiters des Sozialhilfereferates sei in der Vertrauensstellung und der Vorbildwirkung jenem des Kanzleileiters durchaus gleichzustellen. Durch die angestrebte Verwendungsänderung würde sich für den Beschwerdeführer insofern ein erheblicher Nachteil ergeben, als er nicht nur die Verwendungszulage nicht mehr erhalten würde, sondern auch seine beantragte und seiner Ansicht nach gerechtfertigte Beförderung in die Dienstklasse VII nicht zu erwarten hätte.

Schließlich eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5. April 2000 nochmals die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Dienstposten des Leiters des Sozialhilfereferates wäre dem des Kanzleileiters gleichzustellen, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Leitung des Sozialhilfereferates innehabe, sondern in diesem Referat lediglich Referent - ohne Leitungsfunktion - sei.

Auch hiezu erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, in denen er seinen bisherigen Standpunkt beibehielt und ergänzend vorbrachte, in der Praxis übe er die Leitung des Sozialhilfereferates eigenverantwortlich aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"1) Es wird festgestellt, dass Ihre mit schriftlicher Anordnung des Bezirkshauptmannes von ... vom 14.02.1997 erfolgte Abberufung von der Funktion des Kanzleileiters der Bezirkshauptmannschaft ..., eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 67 Abs. 4 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik, LGBl. 124/1974 in der Fassung LGBl. 44/98, darstellt.

2) Die für die Funktion als Kanzleileiter gewährte Verwendungszulage gemäß § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes in der Höhe von 7,7 % von V/2 wird gemäß Artikel III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d GG, LGBl. 76/96, mit Wirkung vom 31.05.2000 eingestellt und ab 01.06.2000 aufsaugbar angewiesen.

3) Die auf Grund der B/VII-Wertigkeit des Dienstpostens des Kanzleileiters einer Bezirkshauptmannschaft gewährte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Zi. 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes, LGBl. 124/1974 in der Fassung LGBl. 76/96, in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen wird gemäß § 30a Abs. 6 Zi. 2 GG mit Wirkung vom 31.05.2000 eingestellt."

Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darlegung des Verfahrensganges aus, gemäß § 67 Abs. 1 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Erfolge keine solche Zuweisung, sondern die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, liege eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung vor, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten sei, die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei oder die neue Verwendung einer dauernden oder umfangreichen Einarbeitung bedürfe. Eine Versetzung bzw. eine Verwendungsänderung könne aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen erfolgen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten disziplinarrechtliche Verstöße und der eingetretene Vertrauensverlust ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung (Verwendungsänderung) begründen. Als Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft ... habe dem Beschwerdeführer die Leitung des Inneren Dienstes oblegen. Diese Funktion sei sehr verantwortungsvoll und mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet. Gerade die Position des Kanzleileiters habe dem Beschwerdeführer unter anderem die Einstellung ihm nahe stehender Personen als kurzfristige Mitarbeiter sowie deren Honorierung aus Mitteln der Bezirkshauptmannschaft ohne Wissen und Anordnung des Behördenleiters ermöglicht, aber auch die Zurückbehaltung einer Anzeige des Gendarmeriepostens .... Gerade auf Grund dieser Dienstpflichtverletzungen sei der Beschwerdeführer von der Disziplinaroberkommission für schuldig erkannt worden. Ein derartiges Verhalten eines Beamten in leitender Position erschüttere das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten (Behördenleiter), sodass ein Verbleib in dieser Funktion nicht mehr vertretbar gewesen sei. Im Hinblick auf die Vorbildfunktion gegenüber anderen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft, aber auch im Hinblick auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten als Kanzleileiter sei eine Belassung in seiner bisherigen Funktion nicht vertretbar. Dem im Schreiben vom 3. Februar 2000 erhobenen Einwand, die jetzige Funktion des Beschwerdeführers sei hinsichtlich der Vertrauensstellung und der Vorbildwirkung durchaus jener des Kanzleileiters gleichzustellen, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Leitung des Sozialhilfereferates innehabe und der Einwand von der belangten Behörde nicht geteilt werde. Da mit der Abberufung von der Funktion des Kanzleileiters eine Laufbahnverschlechterung verbunden sei, liege eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinn des § 67 Abs. 4 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik vor.

Als Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft habe der Beschwerdeführer eine Verwendungszulage in der Höhe von 7,7 % von V/2 gemäß § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes bezogen. Gemäß Art. III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d GG sei diese Verwendungszulage nach Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf einen anderen Dienstposten einzustellen. Dem Beamten gebühre jedoch nach einem mindestens dreijährigen Bezug der Entschädigung eine nicht ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Da der Beschwerdeführer diese Verwendungszulage bereits mehr als drei Jahre bezogen habe, sei diese ab 1. Juni 2000 aufsaugbar zu stellen.

Auf Grund der B/VII-Wertigkeit des Dienstpostens eines Kanzleileiters einer Bezirkshauptmannschaft sei dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen gewährt worden. Werde ein Beamter aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und sei für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen, entfalle die bisherige Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 6 Z. 2 leg. cit. ersatzlos. Da der Beschwerdeführer den Grund für seine Verwendungsänderung selbst zu vertreten habe, sei diese Verwendungszulage mit 31. Mai 2000 einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, stehen die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu.

Nach Anlage 1 Z. 1 zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 wird das Gesetz vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15, betreffend das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in der "letzten" Fassung BGBl. Nr. 213/1972 mit bestimmten, im Beschwerdefall unmaßgeblichen Änderungen als Landesgesetz übernommen (in der Folge kurz: "DP/Stmk").

Die DP/Stmk - § 22 Abs. 1 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, § 67 in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148 - lautet auszugsweise:

"Dienstlicher Gehorsam

§ 22.

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(2) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der Beamte auf Weisung seiner Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Beamten desselben Dienstzweiges gehören, vorübergehend besorgen.

(3) Der Auftrag, Dienstverrichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 bei einer anderen Dienststelle zu besorgen (Dienstzuteilung), darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Zuteilung ohne Zustimmung des Beamten ist nur dann zulässig, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann oder es sich um eine Dienstzuteilung zum Zwecke einer Ausbildung handelt. Bei einer Dienstzuteilung ist auf die dienstrechtliche Stellung, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort auch auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Einer Dienstzuteilung ist die Verwendung bei einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Außenstelle (Expositur) gleichzuhalten.

...

Versetzung

§ 67.

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für die Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

...

(4) Einer Versetzung ist gleichzuhalten die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn

a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist;

b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist;

c) die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 4 findet ferner keine Anwendung auf die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

...

(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm frei steht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

...

(10) Die Abs. 4, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung auf Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der einzelnen Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen."

§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (in der Folge kurz: "GG/Stmk") in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet auszugsweise:

"§ 30a

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten ... der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B ... innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; ...

...

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.

(6) Wird ein Beamter aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung

...

2. keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos."

Nach § 30d Abs. 1 GG/Stmk in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87, konnte Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u. dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausübten oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen hatten, für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungzulage zu bemessen war.

Die 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, enthält - soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - folgende Übergangsbestimmung:

"Artikel III

Übergangsbestimmungen für die Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden

(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(2) Die Entschädigung gemäß § 30d, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 einem Beamten gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf einen anderen Dienstposten einzustellen. Dem Beamten gebührt in diesem Fall nach einem mindestens dreijährigen Bezug der Entschädigung eine nicht ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzuverrechnen.

...

Artikel IV

Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Art. I, II und III treten mit 1. November 1996 in Kraft.

...

(3) § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1996 außer Kraft."

Zunächst ist auf die im Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung über die Verwendungsänderung einzugehen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Formerfordernissen eines Bescheides (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Bd. I2, unter E 35 ff zu § 58 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) - nicht in Zweifel, dass der Erledigung des Bezirkshauptmannes von ... vom 14. Februar 1997 Bescheidcharakter nicht zukam. Diese Deutung wird auch dadurch gestützt, dass gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes die Landesregierung - und nicht der Dienststellenleiter - für eine bescheidförmig zu verfügende Verwendungsänderung zuständig ist.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, erkannte offensichtlich auch die belangte Behörde, dass sie als zuständige Dienstbehörde die einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens - durch Bescheid zu verfügen gehabt hätte, weshalb sie dem Beschwerdeführer auch wiederholt Gehör nach des § 67 Abs. 7 DP/Stmk einräumte.

Der Verwaltungsgerichtshof muss in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Spruchabschnittes 1. des angefochtenen Bescheides jedoch davon ausgehen, dass die belangte Behörde in Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides (nur) über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1997 - in seinem Sinn, dass die vom Bezirkshauptmann schriftlich angeordnete Personalmaßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung sei - absprach. Die belangte Behörde begründete diesen Abspruch damit, dass mit der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Kanzleileiter eine Laufbahnverschlechterung verbunden sei.

Der Beschwerdeführer zieht die Feststellung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die mit der Personalmaßnahme verbundene Laufbahnverschlechterung eine versetzungsgleiche Verwendungsänderung vorliege, nicht in Zweifel. Er sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch darin, die belangte Behörde hätte auf Grund des nach Beendigung der Disziplinarverfahren feststehenden Sachverhaltes bzw. der vorliegenden Beweisergebnisse über eine allfällige definitive Verwendungsänderung bzw. Versetzung entscheiden müssen; eine rückwirkende Feststellung sei unzulässig. Weiters sieht er eine Rechtswidrigkeit im mangelnden wichtigen dienstlichen Interesse an der Personalmaßnahme und deren mangelnder Begründung in den ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen.

Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit der im Spruchabschnitt 1. getroffenen Feststellung über die Art der Verwendungsänderung aufzuzeigen, weil - ausgehend vom normativen Gehalt des Spruchabschnittes 1. des angefochtenen Bescheides - nur (deklarativ) über die Qualität der mit Weisung vom 14. Februar 1997 angeordneten Personalmaßnahme abgesprochen wurde, jedoch noch keine eigenständige bescheidförmige Anordnung dieser Verwendungsänderung erfolgte. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angestellten Erwägungen über das wichtige dienstliche Interesse an einer Verwendungsänderung auseinander setzt, muss diese Frage dahingestellt bleiben, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine Änderung der Verwendung angeordnet wurde, die - ausgehend von ihrem versetzungsgleichen Charakter - eines solchen Interesses bedurft hätte.

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach eine unzulässige "rückwirkende Feststellung" vorliege, nicht zu teilen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der insofern vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ist eine rückwirkend angeordnete Verwendungsänderung (oder Versetzung) rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0018). Dagegen liegt in der auf die Weisung vom 14. Februar 1997 - deren Wirksamkeit nicht in Zweifel gezogen wird - bezogenen deklarativen Feststellung, wonach die damit angeordnete Personalmaßnahme einer Versetzung gleichzuhalten ist, keine (rückwirkende) Anordnung einer Personalmaßnahme. Auch entbehrt sie ob ihres deklarativen Charakters einer Rückwirkung.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde hätte über eine allfällige definitive Verwendungsänderung bzw. Versetzung entscheiden müssen, geht dieses Vorbringen insofern ins Leere, weil eine allfällige Säumigkeit der Dienstbehörde in einer bescheidförmigen Verfügung der Personalmaßnahme nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde ist.

Nach dem Gesagten war daher die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Für die in den Spruchabschnitten 2. und 3. ausgesprochene Einstellung von Zulagen folgt aus den bisherigen Ausführungen:

Obzwar die belangte Behörde von einer einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung ausging, zog sie bislang nicht die Konsequenz, eine solche Verwendungsänderung auch bescheidförmig zu verfügen.

Bei den dem Beschwerdeführer eingestellten Geldleistungen handelte es sich um Zulagen, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilen, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zustehen und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen sind (zum Zulagencharakter der "Entschädigung" nach § 30d GG/Stmk vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102). Im Gegensatz zum Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben ist, stellen Zulagen einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diese Bezugsbestandteile (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0018, mwN).

In den Spruchabschnitten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde die Einstellung der Zulagen mit Wirksamkeit vom 31. Mai 2000 aus, obwohl - wie die belangte Behörde im Spruchabschnitt 1. feststellt und diesbezüglich ausgeführt wurde - eine qualifizierte Verwendungsänderung beabsichtigt war, die von der Dienstbehörde bislang nicht bescheidförmig verfügt wurde. Zur Verfügung einer solchen Personalmaßnahme im Wege der Weisung besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des Vorgesetzten. Die belangte Behörde hätte vorerst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens die qualifizierte Verwendungsänderung bescheidförmig verfügen müssen und erst unter Berücksichtigung des Wirksamkeitsbeginnes einer ordnungsgemäß verfügten Personalmaßnahme die Einstellung der Zulagen vornehmen dürfen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998).

Da die belangte Behörde diesen Zusammenhang zwischen dem dienstrechtlichen Verwendungsänderungsverfahren und dem besoldungsrechtlichen Verfahren verkannt hat, war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchabschnitten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120178.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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