RS OGH 1970/3/3 4Ob7/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1970
beobachten
merken

Norm

DHG §2

Rechtssatz

Ein Kraftfahrer, der sich nach dem Versagen der Bremse in einer Lebensgefahr befand oder doch der Meinung sein konnte, sich darin zu befinden, und infolge seiner Todesangst nur unzulänglich seine Pflicht, das Fahrzeug gegen abrollen zu sichern, erfüllt hat, handelt nicht grob fahrlässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/70
    Entscheidungstext OGH 03.03.1970 4 Ob 7/70
    Veröff: SozM IA/e,817 = Arb 8728

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054709

Dokumentnummer

JJR_19700303_OGH0002_0040OB00007_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten