Norm
DHG §2Rechtssatz
Ein Kraftfahrer, der sich nach dem Versagen der Bremse in einer Lebensgefahr befand oder doch der Meinung sein konnte, sich darin zu befinden, und infolge seiner Todesangst nur unzulänglich seine Pflicht, das Fahrzeug gegen abrollen zu sichern, erfüllt hat, handelt nicht grob fahrlässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054709Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_0040OB00007_7000000_001