Norm
ABGB §891Rechtssatz
Eine Mehrheit von Personen ist nur dann als Bieter und Ersteher zuzulassen, falls sie sich dem Gericht gegenüber solidarisch zur Erfüllung der Versteigerungsbedingungen verpflichten. Es bedarf zur Bewirkung dieser aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung zwingend abzuleitenden Solidarverpflichtung keiner ausdrücklichen Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002881Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0030OB00012_7000000_001