Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Wurde eine bevorrechtete Forderung, für die bereits ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist, trotzdem im Ausgleich angemeldet, dann wird dadurch der frühere Exekutionstitel nicht außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001240Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0030OB00028_7000000_001