Norm
EO §54 Abs1Rechtssatz
Geht es dem betreibenden Gläubiger eindeutig um eine Exekution zur Unterlassung, so ist es unerheblich, wenn der Exekutionsantrag im Rubrum als solcher "gemäß § 354 EO", bezeichnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013