Norm
ABGB §796Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht hat sich um die Unterhaltsansprüche der eigenberechtigten Witwe nicht zu sorgen. Sie bilden nicht den Gegenstand der Abhandlung, sondern sind im Falle der Bestreitung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Witwe des Erblassers, die sich am Verfahren nicht beteiligt, und damit weder die Stellung eines Erben noch die eines Verlassenschaftsgläubigers erlangt hat, fehlt demgemäß die Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006696Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0050OB00052_7000000_002