Norm
EO §355 XVIIIRechtssatz
Wurde die Ehefrau mittels vollstreckbaren Beschlusses dazu verhalten, einer bestimmten Person den Zutritt in die Ehewohnung nur mit Zustimmung des Ehemannes zu gestatten, so ist diese Verpflichtung der Ehefrau durch eine Exekutionsführung nach § 355 EO erzwingbar. Dem Ehemann ist gegen die Ehefrau die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zu bewilligen, den Zutritt der bestimmten Person in die Ehewohnung ohne Zustimmung des Ehemannes zu gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004676Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0030OB00023_7000000_002