Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Von einem "Reizen" des Tieres kann nur dort die Rede sein, wo ein Mensch aus Mutwillen, Willkür oder sonstiger sachlich unberechtigter Einstellung den Angriff des Tieres durch sein eigenes Verhalten geradezu herausfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020