RS OGH 1970/3/4 5Ob35/70

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Veröffentlicht am 04.03.1970
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Norm

KO §109

Rechtssatz

Auch wenn die festgestellte Forderung vorher überhaupt nicht bestanden hätte, somit in keinen Rang einzustufen gewesen wäre, besteht sie nun nach Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kraft des Anerkenntnisses; das muß auch für den anerkannten Rang gelten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/70
    Entscheidungstext OGH 04.03.1970 5 Ob 35/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065519

Dokumentnummer

JJR_19700304_OGH0002_0050OB00035_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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