Norm
KO §109Rechtssatz
Auch wenn die festgestellte Forderung vorher überhaupt nicht bestanden hätte, somit in keinen Rang einzustufen gewesen wäre, besteht sie nun nach Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kraft des Anerkenntnisses; das muß auch für den anerkannten Rang gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065519Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0050OB00035_7000000_001