Norm
ZPO §411 Abs1 DRechtssatz
Keine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes, wenn die erste Instanz mit eingliedrigem Urteilsspruch die Klage abweist, weil es die Klagsforderung als nicht gegeben ansieht, während das Berufungsgericht deshalb zur Klagsabweisung - mit dreigliedrigem Urteilsspruch - gelangt, weil es zur Tilgung der Klagsforderung bis zu deren Höhe die Gegenforderung heranzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012