RS OGH 1970/3/5 VIIZR2/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1970
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Norm

ZPO §146 II

Rechtssatz

Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen. Veröff: VersR 1970,441

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103050

Dokumentnummer

JJR_19700305_AUSL000_0070ZR00002_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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