Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen. Veröff: VersR 1970,441
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103050Dokumentnummer
JJR_19700305_AUSL000_0070ZR00002_7000000_001