Norm
StPO §49 Abs1Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für die - durch das erkennende Gericht als Prozeßvoraussetzung zu prüfen - Rechtmäßigkeit der Verfolgung des Übeltäters durch den Staatsanwalt im Sinne des § 49 Abs 1 StPO ist stets, daß dem Privatbeteiligten, der als Subsidiarankläger auftrat, diese Eigenschaft auch tatsächlich zukam und nicht etwa - vom Oberlandesgericht - bloß unrichtigerweise zuerkannt worden ist (vgl Slg 893 und 2801). Trifft letzteres zu, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch im Sinne des § 281 Z 9 b StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097098Dokumentnummer
JJR_19700305_OGH0002_0090OS00043_6700000_002