Norm
StPO §325Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 324 StPO und eine sachlich nicht gebotene Anwesenheit des Schwurgerichtshofes während der Beratung der Geschwornen vermag weder den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100734Dokumentnummer
JJR_19700306_OGH0002_0110OS00001_7000000_001