Norm
Amnestie 1968 §5 litbRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine gleiche schädliche Neigung vorliegt, wird zwar der Umstand von besonderer Bedeutung sein, ob sich die Verfehlungen gegen gesetzliche Bestimmungen richten, die das gleiche Rechtsgut schützen; dies allein kann aber noch nicht den Ausschlag geben, weil es auch in solchen Fällen denkbar ist, daß der strafbaren Handlung nicht immer die gleiche, derselben gefährlichen oder verwerflichen Charaktereigenschaft entspringende Tendenz zugrunde liegen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0088375Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0100OS00048_7000000_001