RS OGH 1970/3/10 8Ob51/70, 6Ob126/72, 5Ob123/74, 5Ob255/75, 5Ob31/76, 1Ob768/76, 5Ob524/77, 1Ob665/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1970
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Norm

ABGB §785
ABGB §938 B
ABGB §951
ABGB §1284 Aa
ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. Sind bei dem Vergleich des Wertes von Gegenleistungen die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung fremder Liegenschaften zu veranschlagen, ist die Arbeitsleistung zu berücksichtigen und nur der Pachtwert (Pachtzins) einzusetzen. Wirksamkeit einer Vereinbarung, wonach die Vorleistungen des Übernehmers zu valorisieren sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 51/70
    Entscheidungstext OGH 10.03.1970 8 Ob 51/70
    Veröff: NZ 1971,45
  • 6 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 06.07.1972 6 Ob 126/72
    nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T1)
    Veröff: NZ 1973,189
  • 5 Ob 123/74
    Entscheidungstext OGH 29.05.1974 5 Ob 123/74
    nur T1
  • 5 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 255/75
    Vgl aber; Beisatz: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus Maßgeblichkeit des Parteiwillens. (T2)
    Veröff: SZ 49/43= JBl 1976,425 = NZ 1978,140
  • 5 Ob 31/76
    Entscheidungstext OGH 25.01.1977 5 Ob 31/76
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen die für einen Übergabsvertrag charakteristischen erb- und familienrechtlichen Aspekte, kann ein Vertragstyp eigener Art vorliegen. (T3)
    Veröff: EvBl 977/195 S 437 = JBl 1978,381
  • 1 Ob 768/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75
  • 1 Ob 665/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 583/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 583/78
    nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T4)
  • 7 Ob 529/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 529/80
    nur T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 53/167
  • 6 Ob 3/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
    Vgl auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T5)
  • 8 Ob 608/88
    Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 608/88
    nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T6)
  • 7 Ob 547/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 547/90
    Beis wie T5
  • 3 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
    nur T1
  • 8 Ob 2311/96b
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 2311/96b
    nur T6
  • 8 Ob 184/97k
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 184/97k
    nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. (T7)
    Beisatz: Künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung. (T8)
  • 6 Ob 24/01z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 24/01z
    nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T9)
  • 6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 67/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 67/02t
    Auch; nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T10)
    Beis wie T2 nur: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. (T11)
  • 3 Ob 83/01d
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 83/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe eines bäuerlichen Gutes an Fremde, denen gegenüber nicht sittliche Verpflichtungen zu vorweggenommener erbrechtlicher Nachfolge oder zur Abfindung von Ausstattungs- und/oder Pflichtteilsansprüchen bestehen, bei der aber auch nicht eine (Minderbewertung) Bewertung des übergebenen Gutes zur Anwendung kommt, die den Übernehmer wohl bestehen lassen soll, kann als gemischter Vertrag, sohin als Vertrag mit schenkungsrechtlichem Einschlag angesehen werden, bei dem aber nicht von vornherein ein Überwiegen des Schenkungscharakters anzunehmen ist. (T12)
  • 5 Ob 247/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 247/02p
    Vgl; Beisatz: Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag beziehungsweise vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird. (T13)
  • 6 Ob 311/04k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 311/04k
    nur T1
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T14)
    Veröff: SZ 2005/103
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    nur T6
  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Vgl auch; nur T6; Beis wie T5
    Veröff: SZ 2006/134
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; Beisatz: Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten. (T15)
  • 9 Ob 36/09y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 36/09y
    Auch; nur T4; Beisatz: Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. (T16)
    Beisatz: Hier: Übergabe einer Wohnung. (T17)
  • 6 Ob 140/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
    nur T4
  • 1 Ob 29/12i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
    nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. (T18)
  • 5 Ob 235/13i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
    Vgl auch
  • 5 Ob 227/14i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 227/14i
    Vgl auch
  • 2 Ob 96/16f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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