- 8 Ob 51/70
Entscheidungstext OGH 10.03.1970 8 Ob 51/70
Veröff: NZ 1971,45
- 6 Ob 126/72
Entscheidungstext OGH 06.07.1972 6 Ob 126/72
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T1)
Veröff: NZ 1973,189
- 5 Ob 123/74
Entscheidungstext OGH 29.05.1974 5 Ob 123/74
nur T1
- 5 Ob 255/75
Vgl aber; Beisatz: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus Maßgeblichkeit des Parteiwillens. (T2)
Veröff: SZ 49/43= JBl 1976,425 = NZ 1978,140
- 5 Ob 31/76
Entscheidungstext OGH 25.01.1977 5 Ob 31/76
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen die für einen Übergabsvertrag charakteristischen erb- und familienrechtlichen Aspekte, kann ein Vertragstyp eigener Art vorliegen. (T3)
Veröff: EvBl 977/195 S 437 = JBl 1978,381
- 1 Ob 768/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 524/77
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
- 1 Ob 665/78
Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 583/78
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 583/78
nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T4)
- 7 Ob 529/80
nur T1; Beis wie T2
Veröff: SZ 53/167
- 6 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
Vgl auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T5)
- 8 Ob 608/88
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T6)
- 7 Ob 547/90
Beis wie T5
- 3 Ob 527/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
nur T1
- 8 Ob 2311/96b
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 2311/96b
nur T6
- 8 Ob 184/97k
nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. (T7)
Beisatz: Künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung. (T8)
- 6 Ob 24/01z
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T9)
- 6 Ob 92/01z
Vgl aber; Beis wie T2
- 5 Ob 67/02t
Auch; nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T10)
Beis wie T2 nur: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. (T11)
- 3 Ob 83/01d
Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe eines bäuerlichen Gutes an Fremde, denen gegenüber nicht sittliche Verpflichtungen zu vorweggenommener erbrechtlicher Nachfolge oder zur Abfindung von Ausstattungs- und/oder Pflichtteilsansprüchen bestehen, bei der aber auch nicht eine (Minderbewertung) Bewertung des übergebenen Gutes zur Anwendung kommt, die den Übernehmer wohl bestehen lassen soll, kann als gemischter Vertrag, sohin als Vertrag mit schenkungsrechtlichem Einschlag angesehen werden, bei dem aber nicht von vornherein ein Überwiegen des Schenkungscharakters anzunehmen ist. (T12)
- 5 Ob 247/02p
Vgl; Beisatz: Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag beziehungsweise vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird. (T13)
- 6 Ob 311/04k
nur T1
- 6 Ob 128/05z
Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T14)
Veröff: SZ 2005/103
- 7 Ob 162/05g
nur T6
- 6 Ob 154/06z
Vgl auch; nur T6; Beis wie T5
Veröff: SZ 2006/134
- 7 Ob 23/09x
Auch; Beisatz: Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten. (T15)
- 9 Ob 36/09y
Auch; nur T4; Beisatz: Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. (T16)
Beisatz: Hier: Übergabe einer Wohnung. (T17)
- 6 Ob 140/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
nur T4
- 1 Ob 29/12i
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. (T18)
- 5 Ob 235/13i
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
Vgl auch
- 5 Ob 227/14i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 227/14i
Vgl auch
- 2 Ob 96/16f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
Auch; Beis wie T5