Norm
StPO §460Rechtssatz
Die Erlassung einer Strafverfügung ist auch dann unzulässig, wenn sich mit obligatorischem Verfall bedrohte Gegenstände, wie beispielsweise gemäß dem § 39 Abs 1 lit a WaffG 1967 unter den dort normierten Voraussetzungen Waffen (und Munition), nicht (nach vorangegangener Beschlagnahme) in der vom § 460 StPO näher bezeichneten behördlichen Gewahrsame befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082383Dokumentnummer
JJR_19700312_OGH0002_0090OS00117_6900000_001