Norm
EO §378 Abs2 BRechtssatz
Der vormalige Gesellschafter, der dem Gläubiger gebenüber seine Haftung bestreitet, kann nicht der Gesellschaft gegenüber eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Befreiungsanspruches bezüglich der bestrittenen Schuld erwirken, da es an einer Bescheinigung dieses Anspruches fehlt. Auch von einem bedingten Anspruch, wie er in JBl 1952,469 erworben wurde, kann hier nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014