RS OGH 1970/3/12 1Ob49/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1970
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Norm

EO §378 Abs2 B
EO §390 Abs1 III
4. EVHGB Art7 Nr15

Rechtssatz

Der vormalige Gesellschafter, der dem Gläubiger gebenüber seine Haftung bestreitet, kann nicht der Gesellschaft gegenüber eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Befreiungsanspruches bezüglich der bestrittenen Schuld erwirken, da es an einer Bescheinigung dieses Anspruches fehlt. Auch von einem bedingten Anspruch, wie er in JBl 1952,469 erworben wurde, kann hier nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/70
    Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 49/70
    (mit Contravoten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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