Norm
StVO §3 CaRechtssatz
1. Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern, und zwar auch von kleineren Schulkindern, darf kein Verkehrsteilnehmer vertrauen.
2. Bei Annäherung an auf dem Straßenrand gehende Kinder muß die Geschwindigkeit nahe an Schrittempo herabgesetzt und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden.
3. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist in einer solchen Situation überhöht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022