RS OGH 1970/3/17 11Os10/70, 11Os56/72, 2Ob180/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1970
beobachten
merken

Norm

StVO §3 Ca
StVO §20 Abs1 IC

Rechtssatz

1. Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern, und zwar auch von kleineren Schulkindern, darf kein Verkehrsteilnehmer vertrauen.

2. Bei Annäherung an auf dem Straßenrand gehende Kinder muß die Geschwindigkeit nahe an Schrittempo herabgesetzt und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden.

3. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist in einer solchen Situation überhöht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 10/70
    Entscheidungstext OGH 17.03.1970 11 Os 10/70
    Veröff: ZVR 1970/189 S 260
  • 11 Os 56/72
    Entscheidungstext OGH 17.05.1972 11 Os 56/72
    nur: Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern, und zwar auch von kleineren Schulkindern, darf kein Verkehrsteilnehmer vertrauen. (T1)
  • 2 Ob 180/21s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 180/21s
    Beisatz: Hier: Kollision Kleinkind mit Radfahrer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten