- 8 Ob 60/70
Veröff: NZ 1971,92 = SZ 43/63 = JBl 1970,420 = EvBl 1971/2 S 14 = MietSlg 22538(13) = MietSlg 22541 = MietSlg 22560 = MietSlg 22611
- 6 Ob 92/71
Entscheidungstext OGH 11.06.1971 6 Ob 92/71
Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23077
- 1 Ob 193/71
Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 193/71
Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23078
- 8 Ob 307/71
Entscheidungstext OGH 23.11.1971 8 Ob 307/71
nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, und wenn sich die Änderung auf Tatsachen in der eigenen persönlichen Sphäre bezieht. (T1)
- 7 Ob 201/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 201/73
Beisatz: Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Möglichkeit der Änderung der Sachlage nur der Partei bekannt war, die sich wegen Wegfalles der typischen Geschäftsgrundlage an den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden erachtet. Ist hingegen die Möglichkeit einer Änderung der Sachlage beiden Vertragsparteien bekannt, so bildet dieser Umstand ein von bei den Parteien ihrem Vertragsabschluss zugrunde gelegtes Risiko (MietSlg 23077). Es kann sich dann keine der Vertragsparteien darauf berufen, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorhersehbar gewesen sei. (T2) Veröff: RZ 1974/59 S 101 = MietSlg 25.078
- 5 Ob 64/74
Entscheidungstext OGH 03.04.1974 5 Ob 64/74
Beisatz: Mit einer Änderung der Warenpreise und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta muss jeder rechnen. (T3)
- 5 Ob 243/75
nur T1; Veröff: SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398
- 4 Ob 102/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 102/76
Beisatz: Bei den Erfahrungen mit der Entwicklung des Sozialrechtes und Arbeitsrechtes ist geradezu eine Änderung im Sinne einer Besserstellung der Dienstnehmer zu erwarten (hier EFZG). (T4) Veröff: Arb 9520
- 2 Ob 507/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 2 Ob 507/77
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Verkleinerung des Betriebes beim Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T5)
- 1 Ob 764/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 1 Ob 764/77
Vgl; Veröff: EvBl 1978/137 S 435
- 3 Ob 505/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 505/78
Beis wie T2
- 7 Ob 544/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 544/79
Beisatz: Fortschreitender Geldwertverfall seit Ende des zweiten Weltkrieges ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T6) Veröff: JBl 1979,651
- 1 Ob 770/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 770/79
Beisatz: Das gilt auch für die Annahme, zur Führung eines Betriebes berechtigt zu sein. (T7)
- 1 Ob 725/80
Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Fortschreitender Geldwertverfall ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T8) Beisatz: Erhöhung von Baukosten. (T9) Veröff: SZ 54/4 = JBl 1982,431
- 1 Ob 687/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 687/82
- 5 Ob 39/81
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 39/81
Auch; Beisatz: Die von einem Vertragspartner angestrebte Vertragsanpassung infolge wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage kann keine Erfolg haben, wenn sich diese Änderung ausschließlich in seiner eigenen Sphäre ereignete, von ihm selbst herbeigeführt worden ist und vorsehbar war. (T10)
- 1 Ob 517/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 517/83
Auch; nur T1
- 8 Ob 615/84
- 5 Ob 576/83
Beisatz: Bei Ehelosigkeit oder Eheschließung handelt sich nicht um Vorkommnisse, die von vornherein überhaupt nicht überschaubar sind. (T11) Veröff: SZ 57/208
- 3 Ob 609/85
Veröff: SZ 59/17
- 5 Ob 537/86
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 656/86
- 2 Ob 613/86
Vgl auch; Beisatz: Auch bei begehrter Vertragsanpassung, wobei bei einem vereinbarten Pauschalpreis die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung weitere Voraussetzung ist. (T12) Veröff: EvBl 1987/176 S 653
- 4 Ob 542/87
nur: Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. (T13)
- 8 Ob 585/88
nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste. (T14)
- 8 Ob 684/89
Auch; Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,386 (Reich - Rohrwig)
- 8 Ob 46/89
Auch; Beis wie T2; Veröff: WBl 1991,243 = ÖBA 1991,759
- 3 Ob 513/94
- 4 Ob 255/97x
- 1 Ob 2342/96k
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
Vgl; Beisatz: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen, wenn diese Änderung auf Tatsachen der eigenen Sphäre zurückzuführen ist. (T15); Beisatz: Aufhebung der Wohngemeinschaft durch die Klägerin, bloß weil sie sich "in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte". (T16)
- 5 Ob 285/98t
Vgl auch
- 1 Ob 340/98a
Vgl; Beisatz: Hier: § 1117f ABGB. (T17)
- 2 Ob 47/99x
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 355/98a
nur T1; Beisatz: Oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war. (T18)
- 4 Ob 270/99f
Auch; Beis wie T15 nur: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen. (T19)
- 1 Ob 234/99i
Vgl auch; nur T14; Beisatz: Bei Ehen ist die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten. (T20)
- 8 ObA 30/00w
Auch; nur T14
- 6 Ob 154/02v
Auch
- 1 Ob 47/05a
Beisatz: Wenn abweichend von den subjektiven Vorstellungen der Verkäufer ein größerer Teil der verkauften Liegenschaft in Bauland umgewidmet oder mit mehr Gewinn als erwartet weiterverkauft wird, liegt darin keine unvorhersehbare Änderung. (T21)
- 6 Ob 148/07v
Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T21; Beisatz: Der Umstand, dass der Wert der verkauften Sachen in der Folge steigt, ist im Regelfall vorhersehbar. (T22)
- 5 Ob 121/07s
Beisatz: Hier: Ungültigkeit einer fideikommissarischen Substitution. (T23)
- 6 Ob 68/15s
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
- 6 Ob 225/19k
nur T14
- 7 Ob 14/22t
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t
Beis wie T3; Beis wie T22