Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die entsprechenden (materiell-rechtlichen) Normen, die den Zuspruch einer künftigen Schadensrente ermöglichen (§ 1325 [sowie
§ 1327 ABGB], § 152 Luftfahrtgesetz,
§ 14 EKHG,
§ 7 RHG, § 11 Rohrleitungsgesetz, § 2 Impfschadengesetz, § 21 Heeresversorgungsgesetz) setzen jeweils einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut – in der Regel eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung – voraus (vgl auch
§ 407 Abs 1 ZPO). Bei einem (wie hier behaupteten) bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs. (T10)
Beisatz: Hier: Begehren auf Zuspruch des aus unterbliebenen Beförderungen abgeleiteten Verdienstentgangs in Form einer monatlichen Geldrente. (T11)
Beisatz: Keine Bedenken an der Verfassungskonformität des
§ 406 ZPO. (T12)