Norm
KFG 1967 §62Rechtssatz
§ 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach § 62 KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, bewirkt nicht, daß dieser an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Versicherers tritt und letzterer daher nicht direkt geklagt werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017