Norm
StVO §28 Abs2Rechtssatz
Ein Schienenfahrzeug "naht heran", wenn seine Entfernung von dem in Betracht kommenden Straßenbenützer etwa dem Bremsweg entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021