Norm
EheG §49 ERechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, sondern ob das Scheidungsbegehren trotz der dem Kläger zur Last liegenden eigenen schweren Verfehlung als sittlich gerechtfertigt angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057542Dokumentnummer
JJR_19700325_OGH0002_0050OB00037_7000000_002