Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Ein Anerkenntnis unterbricht zwar den Lauf der Verjährung, doch beginnt nach der Unterbrechung nur wieder eine dreijährige Verjährung zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021