RS OGH 1970/3/25 5Ob49/70

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Veröffentlicht am 25.03.1970
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Norm

KO §11
KO §72
KO §166
KO §172

Rechtssatz

Dem Absonderungsgläubiger, der seine Forderung nicht auch als Konkursgläubiger angemeldet hat, steht gegen die Ablehnung der Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO kein Rekursrecht zu, es wäre denn, daß die von ihm erlangte Sicherstellung durch die Konkurseröffnung gemäß § 12 KO erlöschen oder ein außerhalb des Konkursverfahrens nicht verfolgbarer Anfechtungsanspruch entstehen würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/70
    Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 49/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0064224

Dokumentnummer

JJR_19700325_OGH0002_0050OB00049_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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