Norm
KO §11Rechtssatz
Dem Absonderungsgläubiger, der seine Forderung nicht auch als Konkursgläubiger angemeldet hat, steht gegen die Ablehnung der Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO kein Rekursrecht zu, es wäre denn, daß die von ihm erlangte Sicherstellung durch die Konkurseröffnung gemäß § 12 KO erlöschen oder ein außerhalb des Konkursverfahrens nicht verfolgbarer Anfechtungsanspruch entstehen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0064224Dokumentnummer
JJR_19700325_OGH0002_0050OB00049_7000000_001