RS OGH 1970/3/25 5Ob51/70, 3Ob612/79, 2Ob567/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1970
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Norm

ABGB §159a
ZPO §534

Rechtssatz

Keine Prüfung der ehelichen Abstammung eines Kindes im Scheidungsprozeß der Eltern. Die einmonatige Frist zur Erhebung einer auf einen Ehebruch des anderen Teils gestützten Wiederaufnahmsklage beginnt daher erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unehelichkeit des ehelich geborenen Kindes im Bestreitungsprozeß. Keine "Ergänzungsklage" sondern Wiederaufnahmsklage, wenn Abweisung des Scheidungsbegehrens beantragt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/70
    Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 51/70
    EvBl 1970/276 S 486 = JBl 1971,574; hiezu mit kritischer Besprechung von Jung in JBl 1971,560 f
  • 3 Ob 612/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 612/79
    Vgl; Veröff: EvBl 1980/102
  • 2 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 567/82
    Auch; nur: Die einmonatige Frist zur Erhebung einer auf einen Ehebruch des anderen Teils gestützten Wiederaufnahmsklage beginnt daher erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unehelichkeit des ehelich geborenen Kindes im Bestreitungsprozeß. (T1) Veröff: SZ 55/130 = RZ 1983/54 S 230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048143

Dokumentnummer

JJR_19700325_OGH0002_0050OB00051_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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