Norm
ABGB §159aRechtssatz
Keine Prüfung der ehelichen Abstammung eines Kindes im Scheidungsprozeß der Eltern. Die einmonatige Frist zur Erhebung einer auf einen Ehebruch des anderen Teils gestützten Wiederaufnahmsklage beginnt daher erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unehelichkeit des ehelich geborenen Kindes im Bestreitungsprozeß. Keine "Ergänzungsklage" sondern Wiederaufnahmsklage, wenn Abweisung des Scheidungsbegehrens beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048143Dokumentnummer
JJR_19700325_OGH0002_0050OB00051_7000000_001