Norm
JN §42 AcRechtssatz
Der - hier nur in den Gründen erfolgte - Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Nichtvorliegen der entschiedenen Streitsache ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021