Norm
AngG §27 Z3 E3Rechtssatz
Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind nur solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verkauf, Konkurrenzverbot, Konkurrenzgeschäft, Nebenbeschäftigung, NebenbetätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014