RS OGH 1970/4/1 4Ob19/70, 4Ob63/78, 4Ob22/81, 4Ob90/85, 9ObA159/90, 9Ob30/91, 9ObA217/00b, 9ObA45/07

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Veröffentlicht am 01.04.1970
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Norm

AngG §27 Z3 E3

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind nur solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/70
    Entscheidungstext OGH 01.04.1970 4 Ob 19/70
    Veröff: SZ 43/66 = EvBl 1970/315 S 549 = Arb 8742 = SozM IA/d,913
  • 4 Ob 63/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 63/78
    Auch; Beisatz: Voraussetzung ist, dass es sich um ein "kaufmännisches Unternehmen oder um Handelsgeschäfte" im Sinne des HGB handelt. (T1)
  • 4 Ob 22/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 22/81
    nur: Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. (T2); Beisatz: Gelegentliche Reparaturarbeiten während der Freizeit fallen nicht darunter. (T3)
  • 4 Ob 90/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 90/85
    Beisatz: Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Art 271; sogenannte absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Art 272; sogenannte relative Handelsgeschäfte). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (§ 343 Abs 1 HGB) die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen § 27 Z 3 zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus. (T4) Veröff: SZ 58/135 = Arb 10452 = RdW 1985,347 = ZAS 1986,169 (Beck - Mannagetta)
  • 9 ObA 159/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 159/90
    nur T2;
  • 9 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 Ob 30/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5); Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluß oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch den Versuch eines Abschlusses. (T6) Veröff: Arb 10917
  • 9 ObA 217/00b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 217/00b
    nur T2; Beisatz: Danach sind Handelsgeschäfte unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Z 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. (T7)
  • 9 ObA 45/07v
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 45/07v
    nur T2
  • 9 ObA 42/12k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 42/12k
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 65/14w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 65/14w

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verkauf, Konkurrenzverbot, Konkurrenzgeschäft, Nebenbeschäftigung, Nebenbetätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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