Norm
VermVertr Österreich - BRD Art18Rechtssatz
Zur Parteistellung der deutschen natürlichen Person, für die angemeldet wurde, im Wertpapierbereinigungsverfahren. Für noch anhängige Bereinigungsverfahren wurde die Zusammenfassung der Entscheidung gemäß § 16 Abs 2 WBG einerseits und im Sinn des § 1 Abs 3 VermVertrDG andererseits in einem Bescheid und folgerichtig die Zustellung des zusammengefaßten Bescheides auch an jene Person angeordnet, durch oder für die angemeldet wurde. Damit sollte diesem Personenkreis in genau derselben Weise wie durch § 46 1.StVDG und § 1 VermVertrDG Parteistellung verschafft werden. Auch die durch § 3 Abs 3 VermVertrDG letzter Satz angeordnete Anwendung der §§ 16 Abs 3 und 20 WBG kann in den dargelegten Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß damit auch der Person, für die angemeldet wurde, (und der Republik Österreich) die Möglichkeit einer Antragstellung bei Gericht im Sinn der angeführten Gesetzesstellen eingeräumt werden sollte. Demzufolge ist ein für eine deutsche physische Person angemeldetes Wertpapier erst dann als "bereinigt" im Sinn des § 11 Abs 2 lit a VermVertrDG anzusehen, wenn der Zustellvorschrift des § 3 Abs 3 VermVertrDG entsprochen wurde und die durch den letzten Satz dieser Gesetzesstelle eingeräumte Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes unausgenützt bzw erfolglos blieb.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076039Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0070OB00039_7000000_002