- 2 Ob 70/70
Entscheidungstext OGH 02.04.1970 2 Ob 70/70
Veröff: EvBl 1970/261 S 459
- 2 Ob 334/70
Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 334/70
nur: Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. (T1) Veröff: ZVR 1971/228 S 306
- 2 Ob 259/71
Entscheidungstext OGH 04.11.1971 2 Ob 259/71
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 70/70
- 8 Ob 158/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 158/72
Beisatz: Die Einkommenseinbuße, die ein selbständiger Gewerbetreibender verletzungsbedingt in seinem Betrieb erleidet, stellt einen Verdienstentgang im Sinne des
§ 1325 ABGB dar. (T2)
- 2 Ob 278/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 2 Ob 278/76
nur T1; Beisatz: Verheiratete Hausfrau. (T3) Veröff: RZ 1977/107 S 213 = ZVR 1977/299 S 370
- 8 Ob 37/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 37/77
nur T1
- 8 Ob 122/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 122/81
Vgl; Beis wie T2
- 2 Ob 92/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 92/81
nur T1; Beisatz: Taxiunternehmer (T4) Beis wie T2
- 2 Ob 135/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 135/82
Beisatz: Landwirt hat Anspruch auf Kosten einer Ersatzkraft auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T5) Veröff: ZVR 1983/317 S 348
- 2 Ob 81/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 81/83
Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1984/177 S 185
- 2 Ob 69/83
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 69/83
Beisatz: Ein bei einem Unfall verletzter, selbständig Erwerbstätiger kann vom schuldigen Schädiger entweder die durch den verletzungsbedingten teilweisen Wegfall seiner persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages beziehungsweise Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber die Kosten der für ihn tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert wurde, unter dem Titel des "Verdienstentganges" nach
§ 1325 ABGB verlangen. (T6) Veröff: ZVR 1985/47 S 88
- 2 Ob 38/84
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 38/84
Auch; Beisatz: Selbständiger Erwerbstätiger kann Aufwand der notwendigen Ersatzkräfte als Verdienstentgang geltend machen. (T7)
- 2 Ob 2/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 2/85
Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T8) Veröff: VersR 1986,1031 = GesRZ 1985,138; hiezu kritisch Harrer GesRZ 1985,130
- 2 Ob 3/85
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 92/81
- 8 Ob 86/85
nur T1; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1987/56 S 181
- 2 Ob 48/86
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: ZVR 1988/84 S 186
- 8 Ob 44/87
nur T1; Beisatz: Hier: Landwirt, der den Ersatz verminderter Einkünfte begehrte. (T9)
- 2 Ob 90/88
nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 98/88
nur T1; Beis wie T6
- 2 Ob 22/92
Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Ob 22/92
nur T1; Beis wie T5
- 6 Ob 565/92
nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 54/94
Beis wie T6
- 2 Ob 2187/96y
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2187/96y
nur T1
- 2 Ob 2053/96t
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 2053/96t
nur T1
- 7 Ob 33/98y
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden. (T10)
- 2 Ob 135/03x
Beisatz: Hier: Mehrkosten aus der verletzungsbedingten Weitergabe der termingebundenen Werkausführung an einen Subunternehmer. (T11)
- 2 Ob 156/06i
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Umgekehrt bedeutet selbst ein nach Einsatz von Ersatzkräften gestiegener Reingewinn noch nicht, dass dem Geschädigten die Kosten der Ersatzkräfte nicht zur Gänze zu ersetzen sind. (T12); Beisatz: Erst wenn feststehen sollte, dass der tatsächliche Gewinn nach dem Einsatz von Ersatzkräften höher war als der fiktive Ertrag, stünde dem geschädigten Unternehmer der Ersatz nur in Höhe des um die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Reingewinn reduzierten Aufwandes für die Ersatzkräfte zu. (T13)
- 2 Ob 238/07z
Beisatz: Die Kombinationsvariante ist auch in jenen Fällen zu befürworten, in denen unentgeltliche Leistungen Dritter oder Mehrleistungen des Verletzten eine Gewinnminderung zum Teil verhindern konnten. Dann sind die (fiktiven) Kosten einer Ersatzkraft bei der Ermittlung des Schadens aus der Reduzierung des Gewinns zu berücksichtigen. (T14); Beis wie T8; Beisatz: Als weitere Ersatzvariante kommen in jenen Fällen, in denen durch (Mehr-)Leistungen entweder des Verletzten oder Dritter (zum Beispiel Mitgesellschafter oder Angehöriger) ein Verdienstausfall zur Gänze verhindert wurde und eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung beim verletzten Selbständigen zum Ergebnis Null führt, die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft in Betracht. (T15)
- 2 Ob 191/07p
Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unfallbedingter Verdienstausfall eines Kunstmalers. (T16); Veröff: SZ 2008/106
- 2 Ob 14/18z
nur T1