RS OGH 1970/4/7 8Ob71/70, 8Ob120/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1970
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Norm

KWG 1939 §39
KWG 1939 §47 Abs1 litb
NBG §74
ÖPostSpG §32
ZPO §321

Rechtssatz

Das Kreditinstitut kann dem Gericht gegenüber Auskünfte über ein nicht gleichzeitig vorgelegtes Sparbuch (das nicht zu einem Rektapapier gemacht wurde) selbst dann ablehnen, wenn dieses Sparbuch auf den Namen eines Pflegebefohlenen lautet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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