Norm
KWG 1939 §39Rechtssatz
Das Kreditinstitut kann dem Gericht gegenüber Auskünfte über ein nicht gleichzeitig vorgelegtes Sparbuch (das nicht zu einem Rektapapier gemacht wurde) selbst dann ablehnen, wenn dieses Sparbuch auf den Namen eines Pflegebefohlenen lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021